Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

158 
Abteilung I. 
Eigentumsverhältnisse in und an den Gewässern. 
Abschnitt 1. 
Offentliche Gewässer. 
Art. 1. 
Begrif. Offentliche Gewässer sind die Flüsse und Flußteile, welche zur Schiff= oder Floßfahrt 
dienen, sowie die Nebenarme solcher Flüsse, selbst wenn sie nicht zur Schiff= oder Floßfahrt 
dienen (öffentliche Flüsse), dann die vom Staate errichteten Kanäle, soweit sie durch die 
Staatsregierung der Schiff oder Floßfahrt eröffnet sind. 
Abs. 2. Welche Seen und sonstige geschlossene Gewässer als öffentliche zu betrachten 
sind, bemißt sich nach den bestehenden Rechtsverhältnissen. 
Art. 2. 
Eigentums- Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentume des Staates. 
verhältnisse. 
Art. 3. 
Öffentliche Flüsse und Flußteile behalten mit ihren Nebenarmen die Eigenschaft öffentlicher Flüsse, 
Flüsse. wenn sie nicht mehr zur Schiff= oder Floßfahrt benützt werden. 
Art. 4. 
Umwandlung Jeder Fluß und jeder Teil eines solchen kann, wenn er vom Staate oder von einem 
Metlch dritten zur Schiff= oder Floßfahrt eingerichtet wird, von der Staatsregierung zum öffent- 
lichen Flusse erklärt werden. Die Eigenschaft als öffentlicher Fluß beginnt mit dem von 
der Staatsregierung bezeichneten Zeitpunkte. 
Abs. 2. Ist zur Durchführung der Umwandlung die Abtretung eines Grundstücks 
oder die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit erforderlich, so finden die 
Bestimmungen in den Artikeln 154 bis 156 Anwendung. 
Abs. 3. Für die Entziehung des Flußbetts kann eine Entschädigung nicht verlangt 
werden. Wird infolge der Umwandlung eines Flusses oder eines Flußteils in einen öffent- 
lichen Fluß die bisherige Benützung des Wassers oder des Flußbetts oder eines Teiles 
desselben zum Nachteil eines Berechtigten aufgehoben oder beeinträchtigt, so kann dieser 
Entschädigung verlangen. 
Art. 5. 
Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehören den Eigentümern der anliegenden Grundstücke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.