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Abteilung I.
Eigentumsverhältnisse in und an den Gewässern.
Abschnitt 1.
Offentliche Gewässer.
Art. 1.
Begrif. Offentliche Gewässer sind die Flüsse und Flußteile, welche zur Schiff= oder Floßfahrt
dienen, sowie die Nebenarme solcher Flüsse, selbst wenn sie nicht zur Schiff= oder Floßfahrt
dienen (öffentliche Flüsse), dann die vom Staate errichteten Kanäle, soweit sie durch die
Staatsregierung der Schiff oder Floßfahrt eröffnet sind.
Abs. 2. Welche Seen und sonstige geschlossene Gewässer als öffentliche zu betrachten
sind, bemißt sich nach den bestehenden Rechtsverhältnissen.
Art. 2.
Eigentums- Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentume des Staates.
verhältnisse.
Art. 3.
Öffentliche Flüsse und Flußteile behalten mit ihren Nebenarmen die Eigenschaft öffentlicher Flüsse,
Flüsse. wenn sie nicht mehr zur Schiff= oder Floßfahrt benützt werden.
Art. 4.
Umwandlung Jeder Fluß und jeder Teil eines solchen kann, wenn er vom Staate oder von einem
Metlch dritten zur Schiff= oder Floßfahrt eingerichtet wird, von der Staatsregierung zum öffent-
lichen Flusse erklärt werden. Die Eigenschaft als öffentlicher Fluß beginnt mit dem von
der Staatsregierung bezeichneten Zeitpunkte.
Abs. 2. Ist zur Durchführung der Umwandlung die Abtretung eines Grundstücks
oder die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit erforderlich, so finden die
Bestimmungen in den Artikeln 154 bis 156 Anwendung.
Abs. 3. Für die Entziehung des Flußbetts kann eine Entschädigung nicht verlangt
werden. Wird infolge der Umwandlung eines Flusses oder eines Flußteils in einen öffent-
lichen Fluß die bisherige Benützung des Wassers oder des Flußbetts oder eines Teiles
desselben zum Nachteil eines Berechtigten aufgehoben oder beeinträchtigt, so kann dieser
Entschädigung verlangen.
Art. 5.
Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehören den Eigentümern der anliegenden Grundstücke.