Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  159

Abs.  2.  Die  Eigentümer  haben  das  Begehen  der  Ufer  durch  das  Aufsichtspersonal,
das  Einbauen  von  Fixpunkten  und  die  Aufstellung  von  Flußeinteilungszeichen,  das  Landen
und  Befestigen  der  Schiffe  und  Flöße  und  in  Notfällen  die  Aussetzung  der  Ladung  während
der  erforderlichen  Zeit  zu  dulden.

Abs.  3.  Für  den  durch  das  Einbauen  von  Fixpunkten  und  die  Aufstellung  von  Flußeinteilungszeichen,
  durch  das  Landen  und  Befestigen  der  Schiffe  und  Flöße  oder  durch  die
Aussetzung  der  Ladung  entstehenden  Schaden  kann  Ersatz  verlangt  werden.

Abs.  4.  Die  Eigentümer  haben  das  Betreten  der  Ufer  durch  die  Triebwerksbesitzer
und  ihr  Hilfspersonal  zu  dulden,  soweit  es  zur  Aufrechterhaltung  des  ordnungsmäßigen
Betriebs  der  Wasserbenützungsanlage  erforderlich  ist.  Bei  dem  Betreten  ist  die  zur  Vermeidung
  von  Beschädigungen  erforderliche  Vorsicht  zu  beobachten.  Für  den  verursachten
Schaden  haftet  der  Triebwerksbesitzer  neben  dem  Urheber  des  Schadens.  Gebäude  und  die
dazu  gehörenden  Höfe  und  Gärten  sowie  Grundstücke,  die  durch  Mauern,  Gitter  oder  andere
ständige  Einfriedungen  abgeschlossen  sind,  dürfen  nicht  betreten  werden.

Art.  6.
Die  Uferlinie  der  öffentlichen  Flüsse  wird  durch  die  Verwaltungsbehörde  nach  dem
mittleren  Wasserstand  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Grenze  des  Pflanzenwuchses  festgesetzt
  und,  wo  es  notwendig  ist,  auf  angemessene  Weise  bezeichnet.

Art.  7.

Der  Leinpfad  ist  an  den  öffentlichen  Flüssen  in  der  entsprechenden  Richtung  und  Breite
von  den  Eigentümern  der  am  Ufer  und  erforderlichen  Falles  selbst  der  entfernter  gelegenen
Grundstücke  zu  dulden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  Richtung  und  Breite  des  Leinpfades
  hat  die  Verwaltungsbehörde  zu  treffen.

Abs.  2.  Vorbehaltlich  bestehender  Rechtsverhältnisse  hat  die  Duldung  des  Leinpfades
an  den  vorhandenen  öffentlichen  Flüssen  unentgeltlich  zu  geschehen.  In  dem  Falle  des  Art.  4
und  in  dem  Falle,  daß  dem  Flusse  ein  neues  Bett  gegeben  wird,  sind  die  Eigentümer  für  die
Belastung  der  Ufergrundstücke  mit  dem  Leinpfade  zu  entschädigen;  für  die  zur  Herstellung  des
Leinpfades  etwa  erforderliche  Beseitigung  von  Gebäulichkeiten  ist  stets  Entschädigung  zu  leisten.

Abs.  3.  Vorbehaltlich  besonderer  Rechtsverhältnisse  obliegt  die  Herstellung  des  Leinpfades
  und  dessen  Erhaltung  in  brauchbarem  Zustande  dem  Staate.  Sovweit  ein  öffentlicher
Weg  als  Leinpfad  benützt  wird,  erfolgt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  für  die  Zwecke
des  Leinpfades  erforderlichen  besonderen  Anlagen  durch  den  Staat.  Im  übrigen  hat  der
Staat  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  als  Leinpfad  benützten  öffentlichen  Weges
nur  insoweit  beizutragen,  als  er  ohne  den  Bestand  des  Weges  Aufwendungen  für  die  Erhaltung

  des  Leinpfades  zu  machen  hätte.
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Uferlinie.

Leinpfad.