Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Abteilung  I.
Eigentumsverhältnisse  in  und  an  den  Gewässern.
Abschnitt  1.
Offentliche  Gewässer.
Art.  1.
Begrif.  Offentliche  Gewässer  sind  die  Flüsse  und  Flußteile,  welche  zur  Schiff=  oder  Floßfahrt

dienen,  sowie  die  Nebenarme  solcher  Flüsse,  selbst  wenn  sie  nicht  zur  Schiff=  oder  Floßfahrt
dienen  (öffentliche  Flüsse),  dann  die  vom  Staate  errichteten  Kanäle,  soweit  sie  durch  die
Staatsregierung  der  Schiff  oder  Floßfahrt  eröffnet  sind.

Abs.  2.  Welche  Seen  und  sonstige  geschlossene  Gewässer  als  öffentliche  zu  betrachten
sind,  bemißt  sich  nach  den  bestehenden  Rechtsverhältnissen.

Art.  2.
Eigentums-  Die  öffentlichen  Gewässer  stehen  im  Eigentume  des  Staates.
verhältnisse.
Art.  3.
Öffentliche  Flüsse  und  Flußteile  behalten  mit  ihren  Nebenarmen  die  Eigenschaft  öffentlicher  Flüsse,

Flüsse.  wenn  sie  nicht  mehr  zur  Schiff=  oder  Floßfahrt  benützt  werden.

Art.  4.

Umwandlung  Jeder  Fluß  und  jeder  Teil  eines  solchen  kann,  wenn  er  vom  Staate  oder  von  einem

Metlch  dritten  zur  Schiff=  oder  Floßfahrt  eingerichtet  wird,  von  der  Staatsregierung  zum  öffentlichen
  Flusse  erklärt  werden.  Die  Eigenschaft  als  öffentlicher  Fluß  beginnt  mit  dem  von
der  Staatsregierung  bezeichneten  Zeitpunkte.

Abs.  2.  Ist  zur  Durchführung  der  Umwandlung  die  Abtretung  eines  Grundstücks
oder  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  Dienstbarkeit  erforderlich,  so  finden  die
Bestimmungen  in  den  Artikeln  154  bis  156  Anwendung.

Abs.  3.  Für  die  Entziehung  des  Flußbetts  kann  eine  Entschädigung  nicht  verlangt
werden.  Wird  infolge  der  Umwandlung  eines  Flusses  oder  eines  Flußteils  in  einen  öffentlichen
  Fluß  die  bisherige  Benützung  des  Wassers  oder  des  Flußbetts  oder  eines  Teiles
desselben  zum  Nachteil  eines  Berechtigten  aufgehoben  oder  beeinträchtigt,  so  kann  dieser
Entschädigung  verlangen.

Art.  5.

Die  Ufer  der  öffentlichen  Flüsse  gehören  den  Eigentümern  der  anliegenden  Grundstücke.