Nr. 18. 163
Abs. 2. Die Erlaubnis ist zu versagen oder an Bedingungen zu knüpfen, wenn und
soweit Rücksichten des Gemeinwohls es erfordern.
Abs. 3. Erleiden durch die in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen Beteiligte erheblichen
Schaden, die als Besitzer von Wasserbenützungsanlagen oder als Grundeigentümer das
Wasser seit mindestens dreißig Jahren selbst oder durch ihre Rechtsvorgänger unnnter-
brochen benützt oder unter den gleichen Voraussetzungen die Fischerei ausgeübt haben, so
ist bei Erteilung der Erlaubnis in allen Fällen, auch wenn Rücksichten des Gemeinwohls
nicht vorliegen, dem Gesuchsteller als Bedingung die angemessene Entschädigung der einzelnen
Beteiligten aufzuerlegen, soweit nicht der Schaden durch andere Bediungungen abgewendet
werden kann.
Abs. 4. Wird in den Fällen des Abs. 2 und 3 als Bedingung die Gewährung einer
Entschädigung auferlegt, so ist ihre Höhe nach billigem Ermessen der Verwaltungsbehörde
unter Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen. Die Verwaltungsbehörde kann den Vollzug
der Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Gesuchsteller für die Erfüllung seiner Ent-
schädigungspflicht entsprechende Sicherheit leistet.
Abs. 5. Privatrechtliche Ansprüche auf Fortdauer des bisherigen Zustandes werden
durch die Erteilung der Erlaubnis nicht berührt.
Art. 20.
Die Vornahme von Grab= oder Bohrarbeiten auf Grundstücken im Bereiche von öffentlich
benützten Heilquellen einschließlich der Solquellen ist an die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde
gebunden. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist der Eigentümer der Heilquelle mit seinen
Erinnerungen zu hören.
Abs. 2. Die Erlaubnis ist zu versagen oder nur unter Bedingungen oder Beschrän-
kungen zu erteilen, wenn und soweit durch die Vornahme der Arbeiten eine Gefährdung des
Bestandes oder der Beschaffenheit der Heilquelle zu besorgen ist.
Abs. 3. Ergibt sich nach der Erteilung der Erlanbnis, daß durch die Arbeiten der
Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinträchtigt wird, so kann die Verwaltungs-
behörde auf Antrag des Eigentümers der Quelle die Einstellung der Arbeiten und die mög-
lichste Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen. Der Eigentümer der Heilquelle
hat in diesem Falle dem Unternehmer der Arbeiten die auf die Vornahme und die Einstellung
der Arbeiten sowie auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes erwachsenen Kosten
zu ersetzen.
Abs. 4. Die Bezeichnung der öffentlich benützten Heilquellen und ihres Bereichs erfolgt
durch die Staatsregierung.
Heilquellen.