Nr. 18. 167
Art. 32.
Wo nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse aus-
schließende Rechte zur Benützung der Triftgewässer oder bestimmte Beschränkungen in der
Ausübung der Trift bestehen, ist diese nach Maßgabe der Triftordnungen jedem gestattet.
Abs. 2. Soweit nicht erworbene Rechte entgegenstehen, können für die Benützung der
zur Trift dienenden Vorrichtungen Gebühren erhoben werden.
Abs. 3. Diese Gebühren, sowie die Vergütung für den Stillstand der Triebwerke
und für die dem Triftunternehmer bei Ausübung der Trift geleistete Beihilfe werden durch
die Triftordnung festgesetzt.
Abs. 4. Dem Beteiligten, der auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse eine höhere
Gebühr oder Vergütung, als in der Triftordnung festgesetzt ist, ansprechen zu können glaubt,
steht der Rechtsweg gegen den die Trift Betreibenden offen.
Art. 33.
Bei allen Triftgewässern sind die Ufereigentümer verpflichtet:
1. sich jeden Gebrauches des Wassers zu enthalten, der die Trift gefährdet oder hemmt,
2. die zur Beförderung des Triftholzes nötige Betretung des Ufers und den Trift-
pfad in der üblichen Breite, ferner das Anbringen von vorübergehenden Halte-
vorrichtungen (Verhängen), die sich bei Hochwassergefahr während der Trift als
nötig erweisen, ohne Entschädigung zu dulden, wenn nicht ein Anspruch auf
Entschädigung durch ein erworbenes Recht bereits begründet ist,
3. in Notfällen das Ausheben von Triftholz für die Zeit der Gefahr gegen ent-
sprechende Vergütung des an dem Grundstücke verursachten Schadens zu gestatten.
Art. 34.
Hat die Staatsregierung ein Gewässer zur Trift eingerichtet, so erfolgt die Unter-
haltung dieser Einrichtung durch den Staat, solange die Trift ausgeübt wird. Die gleiche
Verpflichtung obliegt denjenigen Privaten, welche Gewässer mit Bewilligung der Staats-
regierung zur Trift eingerichtet haben.
Art. 35.
Für Beschädigungen, die den Ufereigentümern, den Besitzern von Triebwerken oder
anderen Beteiligten durch die Ausübung der Trift unmittelbar verursacht werden, sind, soweit
nicht erworbene Rechte entgegenstehen oder die Beschädigungen als eine natürliche Folge
versäumter Unterhaltung der Ufer oder Triebwerke erscheinen, diejenigen ersatzpflichtig, welche
die Trift ausüben.
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