Umfang
der
Nutzungen.
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Errichtung von Triebwerken ohne gespannte Wasserkraft, Wasser-Aus= und -Einleitungen,
Schöpfwerken, Bade= oder Waschhäusern u. dergl. und die Abänderung solcher Anlagen
unterliegt der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde.
Art. 43.
Die Erlaubnis wird von der Verwaltungsbehörde und zwar in der Regel auf eine
bestimmte Zeit oder in widerruflicher Weise erteilt. Die Behörde bestimmt das Maß und
die Art der Benützung.
Abs. 2. Die Verwaltungsbehörde ist hierbei insbesondere befugt, dem Unternehmer
weitere Bedingungen im Interesse der Land= und Forstwirtschaft, der Landeskultur und der
Fischerei sowie der Industrie und des Gewerbebetriebs aufzulegen, ferner bei dem Zusammen-
treffen mehrerer Unternehmungen vom Standpunkte des Gemeinwohls die Wahl zu treffen,
endlich die Erlaubnis auf gewisse Betriebszwecke oder auf bestimmte Unternehmer einzuschränken.
Abs. 3. Eine auf Grund unwiderruflicher Erlaubnis eingeräumte Nutzung kann nur
im Wege der Zwangsenteignung nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 154 bis 156
entzogen oder geschmälert werden. Das Gleiche gilt, wenn eine auf eine bestimmte Zeit ein-
geräumte Nutzung vor Ablauf der Zeit entzogen oder geschmälert wird.
Abs. 4. Die zeitweise Entziehung oder Schmälerung der Wasserbenützung hat der
Berechtigte vorbehaltlich des Art. 82 gegen Entschädigung zu gestatten. Entgegenstehende
Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
b) An Privatflüssen und Bächen.
1. Im Eigentum der Ufereigentümer (Art. 21).
Art. 44.
Der Ufereigentümer darf das Wasser nur mit Rücksicht auf die Rechte der übrigen
Ufereigentümer und der sonstigen Wasserberechtigten und unter den nachfolgenden Bestim-
mungen benützen.
Art. 45.
Sofern nicht Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse eine Aus-
nahme begründen, darf jeder Ufereigentümer das an seinem Grundstücke vorüberfließende Wasser
nur so benützen,
1. daß keine einem anderen schädliche Stauung und keine überschwemmung, Versumpfung,
schädliche Austrocknung oder sonstige Beschädigung fremder Grundstücke und Anlagen verursacht
wird und daß nicht zum Nachteil anderer eine nutzlose Verschwendung oder eine willkürlich
ungleichmäßige Ausnützung des Wassers stattfindet,