Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 175 
überlassung der Anlage, soweit notwendig, zu verlangen. Hierbei finden hinsichtlich der 
Zwangsenteignung die Art. 154 bis 156 Anwendung. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 
findet entsprechende Anwendung. 
Art. 61. 
Auf die Ausführungsfrist sowie auf das Erlöschen der Erlaubnis oder Genehmigung 
für fämtliche Wasserbenützungsanlagen finden die Bestimmungen der §§ 49, 50 der Gewerbe- 
ordnung Anwendung. 
Art. 62. 
Die auf bestimmte Zeit oder in widerruflicher Weise erteilte Erlaubnis oder Genehmigung 
erlischt mit dem Ablaufe der Zeit oder dem Widerrufe (Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abfk. 1). 
Abs. 2. Der Widerruf ist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist in Vollzug zu 
setzen, wenn nicht überwiegende Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl den sofortigen 
Vollzug erfordern. 
Art. 63. 
Im übrigen bleibt die erteilte Erlaubnis oder Genehmigung auch abgesehen von den 
Fällen des § 25 der Gewerbeordnung in der Regel solange in Kraft, als keine wesentliche 
Anderung in der Lage oder Beschaffenheit der Anlage vorgenommen wird. 
Art. 64. 
Ist die erteilte Erlaubnis oder Genehmigung erloschen, so findet Art. 60 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
D. Ansgleichsverfahren bei Nutzungen an Privatslüssen und Bächen. 
Art. 65. 
Wenn wegen Verminderung der Wassermenge oder aus anderen Gründen das vor- 
handene Wasser für die Bedürfnisse der Berechtigten nicht zureicht und für diese Fälle nicht 
durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse Vorsorge getroffen ist, 
hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Benützung des Wassers mit 
möglichster Berücksichtigung der bestehenden Rechtsverhältnisse im Ausgleichsverfahren zu regeln. 
Art. 66. 
Insbesondere hat die Verwaltungsbehörde zu untersuchen, ob nicht seitens eines Be- 
rechtigten eine nutzlose Wasserverschwendung oder eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung 
des Wassers zum Nachteil anderer Beteiligter stattfindet. 
Abs. 2. Ist dies bei Stau= und Triebwerksanlagen, Bewässerungs= und sonstigen 
Wasserbenützungsanlagen der Fall, so sind die Besitzer anzuhalten, ihre Betriebseinrichtungen 
in der erforderlichen Weise zu ändern und zu unterhalten. 
34“ 
Erlöschen 
der 
Erlaubnis 
oder Ge- 
nehmigung.
	        
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