Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Erfordernis
einer
Erlaubnis.

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Abs.  2.  Innerhalb  dieser  Grenzen  dürfen  ohne  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörde
von  Privaten,  Genossenschaften  und  Gemeinden,  ausschließlich  der  Kreisgemeinden,  weder
Anlagen  und  Bauten  errichtet,  noch  Änderungen  daran  vorgenommen  werden,  die  auf  den
Lauf  des  Wassers  oder  auf  die  Höhe  des  Wasserstandes  Einfluß  haben  können.

Art.  77.

Zu  allen  Uferschutz-,  Regulierungs=  und  Dammbauten,  die  von  Privaten,  Genossenschaften
  und  Gemeinden,  ausschließlich  der  Kreisgemeinden,  ausgeführt  werden,  und  zu
Anderungen  solcher  Bauten  ist,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  Art.  76  Abs.  2,  die
vorgängige  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörde  erforderlich.

Art.  78.

Brücken,  feststehende  Stege  und  überfahrtsanstalten  über  öffentliche  Gewässer,  über
Privatflüsse  und  Bäche  im  Eigentum  des  Staates  (Art.  23)  und  über  Privatflüsse  und
Bäche  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  (Art.  97),  ferner  überführungen  (Wasser-,  Gas-,
Drahtleitungen  rc.)  über  und  Unterführungen  durch  öffentliche  Gewässer  sowie  Privatflüsse
und  Bäche  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  dürfen,  soweit  diese  Unternehmungen  nicht  durch
Staatsbehörden  zur  Ausführung  gelangen,  nur  mit  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörde
errichtet  oder  abgeändert  werden.

Abs.  2.  Auch  für  sonstige  Privatflüsse  und  Bäche  oder  Teile  von  solchen  kann  die
Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Errichtung  oder  Abänderung  von  Brücken,  feststehenden
Stegen  und  Überfahrtsanstalten,  soweit  diese  Unternehmungen  nicht  durch  Staatsbehörden
zur  Ausführung  gelangen,  der  in  Abs.  1  vorgeschriebenen  Erlaubnis  bedarf.

Art.  79.

Bei  der  Erteilung  der  Erlaubnis  (Art.  76  bis  78)  sind  die  erforderlichen  Bedingungen
festzusetzen;  die  Erlaubnis  kann  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  in  widerruflicher  Weise  erteilt
werden.

Abs.  2.  Nach  Ablauf  der  festgesetzten  Zeit  und  im  Falle  des  Widerrufes  kann  die
Verwaltungsbehörde  aus  Gründen  des  Gemeinwohls  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes
  auf  Kosten  des  Besitzers  der  Anlage  anordnen.

Abs.  3.  Die  gleiche  Anordnung  kann  aus  Gründen  des  Gemeinwohls  erfolgen,  wenn
die  Erlaubnis  in  unwiderruflicher  Weise  erteilt  worden  ist.  Der  Besitzer  der  Anlage  kann
von  dem  Staate,  der  Gemeinde  oder  der  Ortschaft,  in  deren  Interesse  die  Anordnung  erfolgt
ist,  Entschädigung  verlangen.  Die  Bestimmung  des  Art.  60  Abs.  1  Satz  3  findet  entsprechende
  Anwendung.