Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 83. 
Den Besitzern der in Art. 78 bezeichneten Anlagen steht kein Einspruchsrecht gegen 
Flußregulierungs= und Dammbauten zu. 
Abs. 2. Etwaige auf besonderen Rechtstiteln beruhende Entschädigungsansprüche bleiben 
vorbehalten. 
Art. 84. 
Verpflich- Die zur Unterhaltung der an den Ufern hinziehenden Straßen und Eisenbahnen Ver- 
zunen der pflichteten, ferner die Eigentümer von Anlagen, die einem Triebwerk oder einem Bewässerungs= 
von Straßen, oder Entwässerungsunternehmen dienen, haben die zur Sicherung der Straßen, Eisenbahnen 
bamile und Aulagen erforderlichen Uferschutzvorkehrungen herzustellen und zu unterhalten. 
1 2. 
Art. 85. 
Freihaltung Die Verwaltungsbehörde ist befugt, soweit für bestimmte Flüsse die Grenzen des 
des er überschwemmungsgebiets festgesetzt sind (Art. 76), innerhalb dieser Grenzen die Freihaltung 
Sicherung des Wasserlaufs von Hindernissen (Bäumen, Sträuchern, Ablagerungen, Auffüllungen, Zäunen 
der Ufer, und ähnlichen Hindernissen) sowie die Auffüllung von Vertiefungen anzuordnen. Die Ver- 
pflichtung hierzu obliegt den Eigentümern der Grundstücke. 
Abs. 2. Auf Hochwasserdämmen ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
sowie die Anbringung von Zäunen und Einfriedungen nur mit Erlaubnis der Verwaltungs= 
behörde gestattet. 
Art. 86. 
Die Ufereigentümer und bei den im Eigentum dritter stehenden Privatflüssen und 
Bächen die Eigentümer des Flußbetts sind verpflichtet, sich aller Handlungen in der Nähe 
der Ufer zu enthalten, welche die Sicherheit und den Schutz der Ufer zu gefährden geeignet sind. 
Art. 87. 
Zur Verhütung der Beschädigung von Ulerschutz-, Regulierungs= und Dammbauten, 
daun von Wildbachverbauungen können polizeiliche Vorschriften und Anordnungen erlassen 
werden. 
Art. 88. 
Kreis der In denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Beteiligten zur Instandhaltung oder 
Beteiligten. zur Mitwirkung an der Instandhaltung für verpflichtet erklärt, sind darunter zu verstehen: 
a) bei Dammbauten bei allen öffentlichen Gewässern und Privatflüssen und Bächen 
die Eigentümer derjenigen Grundstücke und Anlagen, welche durch diese Bauten
	        
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