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Art. 140.
Mehrheits- Ein Mehrheitsbeschluß im Sinne des Art. 111 Ziff. 2 liegt vor:
alchuß. a) bei Be= und Entwässerungsunternehmungen, wenn die Zustimmenden mehr als
Zif. 2.) die Hälfte der beteiligten Grundfläche besitzen und wenn mindestens ein Fünfteil
der Beteiligten sich für das Unternehmen erklärt;
b) bei anderen Wasserbenützungsanlagen, wenn mehr als die Hälfte der Beteiligten
sich für das Unternehmen erklärt haben und den Zustimmenden der größere Teil
des durch das Unternehmen zu erzielenden Nutzens voraussichtlich zufließt.
Art. 141.
Bei Berechnung der Mehrheit (Art. 140) werden die Miteigentümer eines Grundstücks
für eine Person gezählt und die Besitzer von Lehen, Fideikommissen und von Familiengütern,
die im Erbverbande stehen, den vollen Eigentümern gleichgeachtet.
Abs. 2. Besteht bei den Miteigentümern eines Grundstücks eine Meinungsverschieden-
heit, so ist die Zustimmung für gegeben zu erachten, wenn wenigstens die Hälfte, nach dem
Teilnahmsverhältnisse berechnet, sich für das Unternehmen ausspricht.
Abs. 3. Besteht über das Eigentum oder die Grenzen eines Grundstücks ein Rechts-
streit und können sich die Parteien über die Abgabe der Stimmen nicht einigen, so gilt
zunächst der Besitzer als stimmberechtigt; ist auch der Besitz streitig, so ist die Zustimmung
für gegeben zu erachten, wenn nur einer der streitenden Teile sich für das Unternehmen
ausspricht.
Art. 142.
Beitrags- Die Verteilung der Lasten der Genossenschaft auf ihre Mitglieder hat in Ermanglung
maßstab. gütlichen Ubereinkommens der Beteiligten nach dem Maßstabe des Nutzens zu erfolgen, den
die einzelnen Grundstücke aus dem Unternehmen ziehen.
Art. 143.
Stimmen- Die Regelung des Stimmenverhältnisses der Genossen bemißt sich in Ansehung der
verhältnis. Beschlußfassung über die Deckung der Genossenschaftslasten
a) bei Be= und Entwässerungsunternehmungen nach der Fläche der beteiligten
Grundstücke,
b) bei anderen Wasserbenützungsanlagen nach dem Nutzen, der den beteiligten Grund-
stücken und Anlagen aus dem Unternehmen zugeht.
Hierbei darf kein Genosse mehr als zwei Fünfteile der Stimmen führen.
Abs. 2. In sonstigen Angelegenheiten hat jeder Genosse eine Stimme.