Nr. 18. 193
Art. 144.
Gegen den Widerspruch eines durch Zwang zur Teilnahme herangezogenen Grund= Aufbringung
eigentümers darf die Aufbringung des ihn an den Anlagekosten treffenden Anteils durch —n*
einmalige Beiträge nur dann erfolgen, wenn hierdurch der Nahrungsstand des Wider- «
sprechenden nicht gefährdet wird.
Art. 145.
Die Ausfsichtsbehörde ist befugt, auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes Eigentümer Nachträgliche
von Grundstücken, die der Genossenschaft nicht angehören, jedoch an den Vorteilen des Unter-Beiziehung.
nehmens erweislich wesentlichen Anteil haben, zu der Genossenschaft beizuziehen.
Abs. 2. Die Eigentümer der nachträglich beigezogenen Grundstücke können zu den
bisherigen Aufwendungen für das Genossenschaftsunternehmen nach Maßgabe dieser Vorteile
herangezogen werden.
b) Genossenschaften zur Instandhaltung von Gewässern. (Art. 110 Ziff. 2.)
Art. 146.
Die Genofssenschaft wird gebildet aus den Beteiligten (Art. 88), auf die sich das Kreis
Genossenschaftsunternehmen erstreckt. der Genossen.
Art. 147.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen das Ausscheiden aus der Genossenschaft Ausscheiden.
mit ihrem Grundstück oder ihrer Anlage auf deren Antrag zu gestatten, wenn die Voraus-
setzungen der Beteiligung (Art. 88) nicht mehr gegeben sind.
Art. 148.
Die nachträgliche Beiziehung dritter zur Genossenschaft ist von der Aussichtsbehörde Nachträgliche
anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Beteiligung erst nach der Bildung der Veizichung.
Genosesenschaft eingetreten oder festgestellt worden sind. Die Bestimmung des Art. 145 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung.
Art. 149.
Zu einem Mehrheitsbeschluß im Sinne des Art. 111 Ziff. 2 ist erforderlich, daß Mehrheits-
mehr als die Hälfte der Beteiligten sich für das Unternehmen erklärt haben. beschluß.
Abs. 2. Die Vorschriften des Art. 141 und des Art. 143 Abs. 2 finden ent= (#et. 7)
sprechende Anwendung.