196
Art. 158.
Der Ufereigentümer, der zur Benützung des ihm zustehenden Wassers eines Privat-
flusses oder Baches eine Stauanlage errichten will, ist befugt, gegen vorgängige volle Ent-
schädigung von dem Eigentümer des gegenüberliegenden Ufers dessen Benützung und, soweit
erforderlich, auch die Benützung des Flußbetts von dessen Eigentümer zum Anschlusse der
Anlage in Anspruch zu nehmen.
Abs. 2. Triebwerke, Gebäude und die dazu gehörenden Höfe und Gärten sind diesem
Anspruche nicht unterworfen.
Abs. 3. Der gleiche Anspruch steht demjenigen zu, welchem Wasser nach Maßgabe
der Bestimmungen des Art. 157 zugewiesen worden ist.
Art. 159.
Der Eigentümer des für den Anschluß einer Stauanlage in Anspruch genommenen
Ufers kann, soweit er Eigentümer des Flußbetts ist, die Mitbenützung der Stauanlage
verlangen gegen Teilnahme an den Kosten der Errichtung und künftigen Unterhaltung der
Anlage im Verhältnisse zur angesprochenen Wassermenge.
Abs. 2. In diesem Falle ist von der nach Art. 158 geleisteten Entschädigung ein
nach dem Verhältnisse der angesprochenen Wassermenge zu berechnender Betrag zurückzuerstatten.
Abs. 3S. Die Kosten der durch die Mitbenützung veranlaßten Abänderung der
Stauanlage hat der die Mitbenützung ansprechende Ufereigentümer zu tragen.
Abs. 4. Vorstehende Bestimmungen finden zu Gunsten desjenigen, welchem Wasser
nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 157 zugewiesen worden ist, entsprechende An-
wendung, sofern der Eigentümer des Ufers von der Mitbenützung der Stauanlage auf
ergangene Aufforderung der Verwaltungsbehörde keinen Gebrauch macht.
Art. 160.
Zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung, der Förderung der Teichwirtschaft
sowie für Stau= und Triebwerksanlagen kann der Eigentümer eines fremden Grundstücks
angehalten werden, die ober= und unterirdische Zu- oder Ableitung des Wassers über das
Grundstück zu dulden,
1. wenn die Anlage einem öffentlichen Bedürfnis entspricht, ferner wenn sie einen
erheblichen Nutzen für die Landeskultur einschließlich der Teichwirtschaft oder für
die Industrie mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten läßt,
2. wenn ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks die Anlage nicht in einer
im Verhältnisse zum Nutzen und zur Bedeutung des Unternehmens stehenden Weise
oder nicht ohne gleiche oder größere Belästigung anderer ausgeführt werden kann,