Kosten.
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Abs. 2. In dem weiteren Verfahren sind die nichtberücksichtigten Antragsteller als
Beteiligte zu behandeln.
Art. 194.
Das gesamte Verfahren (Art. 179 ff.) ist in erster Instanz einschließlich des Verfahrens
vor der Distriktsverwaltungsbehörde gebührenfrei. 1
Abs. 2. Die Kosten, die auf Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen
und Tagfahrten erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen. Die übernahme tritt
nicht ein, wenn die Ortsbesichtigung oder die Tagfahrt durch das Ausbleiben des Antrag-
stellers (Art. 181 Abs. 2 Ziff. 3) vereitelt worden ist.
Abs. 3. Alle sonstigen Kosten sind von der Genossenschaft und, sofern letztere noch
nicht gebildet ist, von den Antragstellern zu tragen.
d) Entschädigungsverfahren.
Art. 195.
In den Fällen des Art. 4 Abs. 3, des Art. 5 Abs. 3, 4, des Art. 7 Abs. 2 Satz 2,
des Art. 9 Satz 2, des Art. 17 Abs. 3, des Art. 18 Satz 3, des Art. 20 Abs. 3,
des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des Art. 35 Abs. 1, des Art. 37 Abs. 5, des
Art. 40 Abs. 2 Satz 2, des Art. 43 Abs. 4, des Art. 45 Abs. 2, des Art. 47 Abst. 2,
des Art. 69, des Art. 71 Abs. 2, des Art. 79 Abs. 3, des Art. 80 Abs. 2, 3, des
Art. 82 Satz 2, des Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des Art. 109 Abs. 2, des
Art. 138 Abs. 2, 3, des Art. 139 Abs. 3 und der Art. 156 bis 164 hat auf Antrag
eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die zu-
ständige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Abs. 2. Die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3, der Art. 18 bis 20, des
Art. 21 Abs. 1, 3 und des Art. 26 des ersten Abschnittes des Gesetzes vom 23. Februar 1879
zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 finden entsprechende Anwendung.
Abs. 3. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Be-
teiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen vorbehaltlich der Vorschrift in
Art. 169 Abs. 2 Satz 3 dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Das Verwaltungsver-
fahren ist gebührenfrei.
Abteilung VIII.
Waserbücher.
Art. 190.
Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde ist über die Stauanlagen und Triebwerke mit
gespannter Wasserkraft an öffentlichen und Privatgewässern, dann über die Anlagen zur Zuführung