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81.
1. Bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte im Sinne der §§# 1 und 2 der
Allerhöchsten Verordnung vom 25. März 1907 werden an Stelle der normativmähigen
Tagegelder und des Reisekostenersatzes Entschädigungen nach folgenden besonderen Sätzen
(ermäßigte Tagegelder) gewährt:
3 den Vorständen der Betriebs-, Bau= und Maschineninspektionen und den ihnen
etwa zugeteilten Beamten des höheren Dienstes nach dem Satze von 6 ,
h.) den Vorständen der Neubaninspektionen, dem Vorstande der Kanalinspektion Nürnberg
und den ihnen etwa zugeteilten Beamten des höheren Dienstes nach dem Satze
von 9 M,
6)den Vorständen der Werkstätteinspektionen und den ihnen etwa zugeteilten Beamten
des höheren Dienstes nach dem Satze von (6 M,
(1) den Nebenbeamten des mittleren Dienstes bei den Inspektionen, insoweit für sie
nicht Pauschvergütungen vorgesehen sind, nach dem Satze von 4 M.
2. Die in Ziffer 1 lit. a vorgesehene Vergütung wird auch gewährt, wenn Vorstände
von Maschineninspektionen oder deren Nebenbeamte des höheren Dienstes Lokomotiven der
unterstellten Werkstätten und Lokomotiostationen auf turnusmäßigen Fahrten zu begleiten haben.
§ 2.
1. Die dem höheren Dienste angehörenden Vorstände der Betriebswerkstätten erhalten
bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte, die sie innerhalb des Bezirkes der Maschinen-
inspektion oder einer benachbarten Inspektion oder am Sitze der Direktion vorzunehmen
haben, Entschädigung (ermäßigte Tagegelder) nach dem Satze von 6 M,
die dem mittleren Dienste angehörenden Vorstände und Nebenbeamten der Betriebs-
werkstätten und Lokomotivstationen nach dem Satze von 4 —.
2. Die gleiche Entschädigung wird gewährt, wenn die Vorstände oder Nebenbeamten
von Betriebswerkstätten oder Lokomotiostationen die zugewiesenen Lokomotiven auf turnus-
mäßigen Fahrten zu begleiten haben.
83.
Die Entschädigungen (ermäßigte Tagegelder) nach 88 1 und 2 werden für jeden Tag
der auswärtigen Beschäftigung und auf solange bewilligt, als das auswärtige Dienstgeschäft
— die Reisezeit mit eingerechnet — dauert.
Dauert jedoch ein auswärtiges Dienstgeschäft, das an einem und demselben Tage
begonnen und beendigt wird, bei den Beamten der Neubauinspektionen und der Kanalinspektion
nicht über 6 Stunden, bei den übrigen nicht über 4 Stunden, so wird nur die Hälfte
der in 88 1 und 2 angegebenen Sätze bewilligt.