Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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81. 
1. Bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte im Sinne der §§# 1 und 2 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 25. März 1907 werden an Stelle der normativmähigen 
Tagegelder und des Reisekostenersatzes Entschädigungen nach folgenden besonderen Sätzen 
(ermäßigte Tagegelder) gewährt: 
3 den Vorständen der Betriebs-, Bau= und Maschineninspektionen und den ihnen 
etwa zugeteilten Beamten des höheren Dienstes nach dem Satze von 6 , 
h.) den Vorständen der Neubaninspektionen, dem Vorstande der Kanalinspektion Nürnberg 
und den ihnen etwa zugeteilten Beamten des höheren Dienstes nach dem Satze 
von 9 M, 
6)den Vorständen der Werkstätteinspektionen und den ihnen etwa zugeteilten Beamten 
des höheren Dienstes nach dem Satze von (6 M, 
(1) den Nebenbeamten des mittleren Dienstes bei den Inspektionen, insoweit für sie 
nicht Pauschvergütungen vorgesehen sind, nach dem Satze von 4 M. 
2. Die in Ziffer 1 lit. a vorgesehene Vergütung wird auch gewährt, wenn Vorstände 
von Maschineninspektionen oder deren Nebenbeamte des höheren Dienstes Lokomotiven der 
unterstellten Werkstätten und Lokomotiostationen auf turnusmäßigen Fahrten zu begleiten haben. 
§ 2. 
1. Die dem höheren Dienste angehörenden Vorstände der Betriebswerkstätten erhalten 
bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte, die sie innerhalb des Bezirkes der Maschinen- 
inspektion oder einer benachbarten Inspektion oder am Sitze der Direktion vorzunehmen 
haben, Entschädigung (ermäßigte Tagegelder) nach dem Satze von 6 M, 
die dem mittleren Dienste angehörenden Vorstände und Nebenbeamten der Betriebs- 
werkstätten und Lokomotivstationen nach dem Satze von 4 —. 
2. Die gleiche Entschädigung wird gewährt, wenn die Vorstände oder Nebenbeamten 
von Betriebswerkstätten oder Lokomotiostationen die zugewiesenen Lokomotiven auf turnus- 
mäßigen Fahrten zu begleiten haben. 
83. 
Die Entschädigungen (ermäßigte Tagegelder) nach 88 1 und 2 werden für jeden Tag 
der auswärtigen Beschäftigung und auf solange bewilligt, als das auswärtige Dienstgeschäft 
— die Reisezeit mit eingerechnet — dauert. 
Dauert jedoch ein auswärtiges Dienstgeschäft, das an einem und demselben Tage 
begonnen und beendigt wird, bei den Beamten der Neubauinspektionen und der Kanalinspektion 
nicht über 6 Stunden, bei den übrigen nicht über 4 Stunden, so wird nur die Hälfte 
der in 88 1 und 2 angegebenen Sätze bewilligt.
	        
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