Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 29. 341 
Festgesetzter 
Kap. S Vortrag Betrag 
*# % 
VMI8 Beitrag für das Liebfrauenhaus in Herzogenaurach 250— 
9 a) Beitrag zur Blinden-Anstalt in Nürnberg 500— 
b) Beitrag zum Blinden-Hilfsverein für Oberfranken 900 — 
c) Beitrag dem lehtgenannten Verein zu seinem künf. 
tigen Anstaltsbau. . 3000— 
10 Beiträge zur Unterhaltung von Blödsinnigen in 
Anstalten 8 000 — 
11 a) Auf unterstützung von nettungsanstalten in Ober- 
franken 4000— 
b) Beiträge zur Unterbringung armer verlassener 
Kinder in Rettungs-Anstalten 8 000— 
c) Zuschuß an die Rettungsanstalt Martinsberg zu 
den Kosten ihres Neubaues 1 000— 
12 Unterstützung von Gemeinden zum uUnterhalte von 
Frren in Irrenanstalten 15000— 
13 Unterstützung von aus Strafanstalten und Arbeits- 
häusern Entlassenen 500— 
14 Zur Gewährung von Freibädern und Unterstützungen 
an bedürftige Kurgäste: 
a) im Alexandersbad. 300— 
b) im Bade Steben 700— 
15 Zuschuß an die Distriktsgemein den zur unterstützung 
der mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach 
Art. 5 Abs. IV des Gesetzes vom 3. Februar 1888, bezw. 
nach der K. Deklaration vom 10 Mai 1902 . 27 13250 
16 Ersatzleistung an unmittelbare Gemeinden für die 
l Unterbringung von Geisteskranken und Blöden in 
Irren- und Blödenanstalten nach der K. Deklaration vom 
10. Mai 1902. 2000 — 
17 Zuschuß an den Verein für Arbeiterkolonien in Bayern 
zum Unterhalte der beiden Kolonien Simonshof und 
Herzogsägmühle .. 700— 
18 Zuschuß an die Kinderheiluanstalt Bad Kissingen 200— 
19 Zuschuß an den bayer. Frauenverein vom roten Kreuz 
zum Unterhalte von Land-Krankenpflegerinnen 2000— 
20 Zuschuß andieorthopädische Anstalt desbayer. örauen= 
vereins vom roten Kreuz in München . 200—— 
21 — — — — ————— — — — — — — 
22 Zuschuß an die f freiwilligen Sanitätskolonnen 200— 
Summe Kap. VI 294 486.01 
VII Auf Straßen-, Brücken= und Wasserbauten. 
1 Beiträge zu den Distriktsstraßen 50 000 
52 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff- 
- und Floßfahrt dienen— nach Art. 2 des Gesetzes vom 
1 28. Mai 1852 ........ 18000— 
 
	        
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