XXXII
6% Vierte Abtheilung.
. insichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von
in unb dessen Rebengt Waaren auf der Elbe, der Weser. dem
iener Kongre. Voensüsen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in
it auf ein ß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den auf den Grund derselben uͤber die Schiffzelnen
dieser Stroͤme vereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
–
I. d
er
dem Tarif zum Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen
all ; s
Rieseln eingefuͤhrten Gewichten uͤbereinstimmende Centner, der Zoll-Centner, ist in hundert
e getheilt, und es sind von diesen
Zoll-Pfunden:
¾m⅞½ , "
“5378 looo Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
A% 20 = 1000 Bayerischen Pfunden,
½ 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
5.W#cko = 1000 Württembergischen Pfunden,
2n e .
5 16 1000 Süchsichen (Dresdner) Pfunden.
nd gleich zu achten:
Soll-Pfunde:
14 = 15 Preußischen (Kur ·
J 28 = 25 Bayerischen resiche “
!m n MWeirbaerisen Kilogramm,
½ ürttembergischen Pfunden,
15 Sächsischen (Dresdner) Pfunden;
Soll-Centner:
und
56 = 35 Vreußi
28 — 5. Hreußilch (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
perlschen Centnern zu 100 Pfunden,