Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

XXXII

6%  Vierte  Abtheilung.
.  insichts  der  Schifffahrtsabgaben  bei  dem  Transport  von

in  unb  dessen  Rebengt  Waaren  auf  der  Elbe,  der  Weser.  dem

iener  Kongre.  Voensüsen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet  es  im  Allgemeinen  bei  den  in
it  auf  ein  ß-Akte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den  auf  den  Grund  derselben  uͤber  die  Schiffzelnen
  dieser  Stroͤme  vereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften.

 

Fünfte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

–

I.  d
er
dem  Tarif  zum  Grunde  liegende,  mit  den  in  den  Großherzogthümern  Baden  und  Hessen

all  ;  s
Rieseln  eingefuͤhrten  Gewichten  uͤbereinstimmende  Centner,  der  Zoll-Centner,  ist  in  hundert
e  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:
¾m⅞½  ,  "
“5378  looo  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
A%  20  =  1000  Bayerischen  Pfunden,
½  1000  Rheinbayerischen  Kilogrammen,
5.W#cko  =  1000  Württembergischen  Pfunden,

2n  e  .
5  16  1000  Süchsichen  (Dresdner)  Pfunden.
nd  gleich  zu  achten:

Soll-Pfunde:
14  =  15  Preußischen  (Kur  ·
J  28  =  25  Bayerischen  resiche  “
!m  n  MWeirbaerisen  Kilogramm,
½  ürttembergischen  Pfunden,
15  Sächsischen  (Dresdner)  Pfunden;
Soll-Centner:

und

56  =  35  Vreußi
28  —  5.  Hreußilch  (Kurhessischen)  Centnern  zu  110  Pfunden,
perlschen  Centnern  zu  100  Pfunden,