Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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b) für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung des Gesellschaftskapitals die 
Sätze zu 3 a nach dem Betrage, um den das Kapital erhöht wird. 
Ist das Kapital nicht voll einbezahlt, so ist der Gesellschaft auf Verlangen 
zu gestatten, von den Gebühren zu a und b zunächst nur denjenigen Betrag zu 
bezahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den Rest nach Mat# 
gabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu entrichten; im Falle zu ist 
jedoch mindestens das Zweifache der Sätze zu 1 a sofort zu bezahlen; 
J) für alle sonstigen Eintragungen und Löschungen die Sätze zu 1à; 
4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1a, für die Eintragung des Er— 
löschens derselben die Sätze zu 11#. 
Art. 56. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein 
jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben, im Falle der Ziff. 33 
und b des Art. 55 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung 
höchstens das Zweifache der Sätze zu 1à. 
Art. 57. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die- 
selbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so kommt 
nur eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
Findet jedoch neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue Ein- 
tragung derselben Firma in einer anderen Hauptabteilung des nämlichen Handelsregisters 
oder in dem Handelsregister eines anderen Bezirkes statt, so sind sowohl für die Löschung, 
als auch für die neue Eintragung die im Art 55 bestimmten Gebühren je besonders zu 
erheben. 
Art. 58. 
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurüc- 
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich dir 
gesetzlichen Schreibgebühren zur Erhebung. 
Für eine aus dem Handelsregister erteilte Bescheinigung sowie für beglaubigte Abschriften 
oder Auszüge ist außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark zu erheben. Fir 
einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren in Ansatz.
	        
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