Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 30. 449 
Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben; das 
gleiche gilt, wenn der Mutter des Minderjährigen ein Beistand bestellt ist 
und die Gebühr für die Beistandschaft sich nach dem ganzen Vermögen des 
Minderzährigen berechnet; 
b) für die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässigen Befreiung; 
I) für die Ehelichkeitserklärung; 
d) für die Bewilligung der Befreiung von einem der Erfordernisse des § 1744 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
Z. das Zweifache der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für die Be- 
willigung einer nach § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiung. 
In den Fällen der Ziff. 2 und 3 wird der Wert, aus dem die Gebühr zu berechnen 
ist, unter Berücksichtigung der Vermögens= und sonstigen Erwerbsverhältnisse festgesetzt. Die 
Gebühr kann beim Vorliegen besonderer Umstände bis auf ein Viertel ermäßigt werden. 
Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuchs nur zur Hälfte 
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn- 
teilen erhoben. 
Art. 224 (221). 
Für die Erklärung, daß die geschiedene Frau den Familiennamen wieder annimmt oder 
daß der Ehemann der geschiedenen Frau die Führung des Namens untersagt (§ 1577 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird eine Gebühr von 3 bis 50 Mark erhoben. 
Das gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines unehelichen Kindes, 
daß er dem Kinde seinen Namen erteile (I§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Art. 225 (222). 
Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge 
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben. 
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte 
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug erteilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr (Art. 202 
Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede angefangene Seite 
zu entrichten. 
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der im Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr. 
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten 
sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Gebühr 
von 50 Pfennig und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr von 
10 Pfennig zu entrichten.
	        
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