Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

454 
Art. 240 (237). 
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 60 Mark, zum 
Königlichen Kammerjunker 20 Mark. 
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt 
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben, 
Königlicher Verordnung überlassen. 
Art. 241 (238). 
Die bestehenden Bestimmungen über die Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen 
und Ausschreibgebühren, ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungs 
taxen im Bereiche der Militärverwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser 
Gebühren werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Die Revision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Art. 242 (239). 
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben: 
1. bei den Kronämtern 2000 Mark; 
2. bei Rentenlehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrages; 
3. bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 243 (240). 
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten: 
1. 1500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“: 
2. 2000 Mark bei der Erhebung in den Ritterstand; 
3. 5000 Mark bei der Erhebung in den Freiherrnstand; 
4. 10 000 Mark bei der Erhebung in den Grafenstand; 
5. 20 000 Mark bei der Erhebung in den Flürrstenstand. 
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Überspringung tieferer sind auch die Ge- 
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten. 
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zuteil, so sind die 
Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen. 
Wird die Adeleverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zuteil, so erhöhen 
sich die Gebühren um die Hälfte. 
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehnteilen in den allgemeinen Stipendienfond?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.