Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  263  (259).

Privatpersonen,  welche  eine  Versteigerung  vorzunehmen  beabsichtigen,  die  nicht  nach
Art.  262  von  der  Gebühr  befreit  ist,  haben  spätestens  zwei  Tage  vor  deren  Beginn  dem
Rentamt,  in  dessen  Bezirk  dieselbe  stattfinden  soll,  Ort,  Tag  und  Stunde  des  Bepginnes  der
Versteigerung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen.

Wird  die  Versteigerung  im  Auftrag  eines  anderen  vorgenommen,  so  ist  gleichzeitig  der
Auftraggeber  zu  benennen.

Unter  welchen  Voraussetzungen  öffentliche  Bedienstete  und  Gemeindebeamte,  welche  öffentliche
  Versteigerungen  vornehmen,  hievon  dem  Rentamte  vorgängige  Anzeige  zu  erstatten  haben,
wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.

Art.  264  (260).

Über  jede  Versteigerung,  welche  nicht  nach  Art.  262  von  der  Gebühr  befreit  ist,  ist
eine  schriftliche  Urkunde  aufzunehmen,  in  welcher  die  zum  Aufwurf  gebrachten  Gegenstände
und  die  hiefür  erzielten  Preise  einzeln  vorzutragen  sind.

Wird  die  Erteilung  des  Zuschlags  versagt  oder  vorbehalten,  so  ist  dies  in  der  Urkunde
zu  vermerken.

Die  Versteigerungsurkunde  ist  von  demjenigen,  der  die  Versteigerung  geleitet  hat,  unmittelbar
  nach  deren  Beendigung  zur  Bestätigung  der  Richtigkeit  des  Inhalts,  unter  Vortrag
der  Summe  der  erzielten  Preise  mit  Ziffern  und  Worten,  zu  unterzeichnen  und  binnen
längstens  einer  Woche  dem  einschlägigen  Rentamt  in  Vorlage  zu  bringen.

Art.  265  (261).

Die  Rentämter  können  zu  jeder  öffentlichen  Mobiliarversteigerung  einen  Vertreter  des
Arars  abordnen,  welcher  ermächtigt  ist,  die  vorschriftsmäßige  Aufnahme  der  Versteigerungsurkunde
  zu  kontrollieren.

Art.  266  (262).

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  der  Summe  der  Zuschlagspreise.

Soweit  der  Zuschlag  vorbehalten  wurde,  ist  dessen  Erteilung  anzunehmen,  wenn  nicht
binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Beendigung  der  Versteigerung  die  Versagung  des  Zuschlags
  nachgewiesen  wird.

Art.  267  (263).

Die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  unter  dessen  Leitung  die
Versteigerung  ausgeführt  wurde.

Hat  derselbe  hiebei  im  Auftrag  eines  anderen  gehandelt,  so  haften  beide  für  die  Ent.
richtung  der  Gebühr  als  Gesamtschuldner.