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Art. 268 (264).
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer
1. die im Art. 263 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder
2. die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde
(Art 264) unterläßt, oder
3. bezüglich der Versagung des Zuschlags (Art. 266 Abs. 2) wissentlich falsche
Angaben macht.
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen.
Im Falle des Art. 267 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
IV. Titel.
Versicherungsverträge.
Art. 269 (265).
Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Lebensversicherungen unterliegen,
sofern sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, bei einer Versicherungssumme
bis zu 3000 Mark einer Gebühr von eins vom Tausend, bei höheren Beträgen von zwei
vom Tausend der versicherten Summe.
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr für
jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen ein Zehnteil der Gebühr für eine Versicherung
auf Lebenszeit von derselben Höhe. Die Gebühr darf jedoch die im Abs. 1 bestimmte
Gebühr nicht übersteigen.
Urkunden von Versicherungsanstalten über Leibrentenversicherungen unterliegen, sofern
sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, bei einer Jahresrente bis zu 120 Mark
einer Gebühr von eins vom Tausend, bei einer höheren Jahresrente von zwei vom Tausend
der versicherten Summe. Als Versicherungssumme ist der Kaufpreis, in Ermangelung eines
solchen der zehnfache Betrag der Rente anzunehmen.
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Anderung der Bestim-
mungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für die frühere Urkunde
nachweislich entrichtete Gebühr an der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet.
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