Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art.  302  (298).

Die  Bestimmung  des  Art.  25  tritt  für  jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in
Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte
finden  die  seitherigen  Vorschriften  Anwendung.

Art.  303  (299).

In  Ansehung  der  Hypotheken,  welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  und  der  Hypothekenurkunden,  welche  in  der  Zeit  ver
der  Anlegung  des  Grundbuchs  errichtet  werden,  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  üÜber  die
Gebühren  für  Erteilung  einer  neuen  Vollstreckungsklausel  und  für  vollstreckbare  Ausfertigungen
von  Hypothekenurkunden  in  Kraft.

Art.  304  (300).

Findet  für  den  Nachlaß  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verstorbenen  Erblassers  ein  erbschaftliches  Liquidationsverfahren  nach  Art.  150  bis  157  des
Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Zivilprozeßordnung  und  Konkursordnung  statt,  so  gelangen
auch  die  bisherigen  Gebührenvorschriften  zur  Anwendung.

Ebenso  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Gebühren  für  das  Verfahren  über  das  Aufgebot
liegender  Gründe  nach  Teil  I  Titel  51  §§  100  bis  109  der  preußischen  allgemeinen  Gerichtsordnung
  bei  den  bisherigen  Vorschriften,  soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  noch  ein  solches  Verfahren  stattfindet.

Art.  305  (301).

Die  Vorschriften  der  Art.  32,  33  des  bisherigen  Gebührengesetzes  finden  auf  die  bei
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  anhängigen  Gütertrennungsverfahren  Anwendung;
  die  Vorschrift  des  Art.  33  findet  auch  Anwendung,  wenn  der  Antrag  auf  Vermögensabsonderung
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestellt  wird.

Art.  306  (302).
In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  bisherigen  Gesetze

  maßgebend  bleiben,  werden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Gebühren  nur  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  erhoben.

Art.  307  (303).

Für  die  Bestimmung  der  Art  und  des  Umfangs  der  Sicherheit,  die  der  in  den  Besi
des  Vermögens  eines  Abwesenden  vorläufig  Eingewiesene  zu  leisten  hat,  für  die  Entgegen-