Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die Vorschrift im Art. 89 Abs. 5 findet von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an 
auch insoweit Anwendung, als die frühere Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts vor diesem 
Zeitpunkte gelegen ist. 
Artikel IV. 
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Erbfälle bleiben die bis- 
herigen Vorschriften über die Gebühren in Nachlaß= und Teilungssachen (Art. 94 bis 115 
maßgebend. 
Artikel V. 
Die Vorschriften des Art. 118 Abs. 3, 4 finden auf die Umschreibung im Hppo= 
thekenbuch entsprechende Anwendung.
	        
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