Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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In  beiden  letztern  Fällen  (b.  und  e.)  dürfen  die  bisherigen  Abgeordneten
  von  Neuem  erwählt  werden.

S.  76.

Die  Stände  genießen  sowohl  in  ihrer  Gesammtheit,  als  einzeln,
völlige  Unverletzlichkeit  der  Person  während  der  Dauer  des  Landtags.
Daher  darf  insbesondere,  außer  dem  Fall  der  Ergreifung  auf  frischer
That  bei  einem  begangenen  peinlichen  Verbrechen,  kein  Mitglied  der
Ständeversammlung  während  der  Dauer  derselben,  ohne  ausdrückliche
Zustimmung  der  Kammer,  der  er  angehört,  verhaftet  werden.

§.  77.

Jedes  Mitglied  der  Stände  kann  in  der  Kammer  seine  Meinung
frei  äußern.

Eine  Mitglied,  welches  bei  dem  Gebrauche  dieses  Rechts  den
Gang  des  Geschäfts  unstatthafterweise  aufhält  oder  sich  die  Mißbilligung
  der  Kammer  erregende  Aeußerungen  erlaubt,  kann  von  dem  Vorstande
  zur  Ordnung  verwiesen  werden.

Unehrerbietige  Aeußerungen  gegen  den  Regenten  oder  sein  Haus,
so  wie  eine  offenbare  Beleidigung  der  Kammer  oder  einzelner  Glieder
derselben,  berechtigen  den  Vorstand,  darüber  abstimmen  zu  lassen,  ob
eine  Ausschließung  aus  der  Kammer  Statt  finden  solle.

Diese  Abstimmung  vertritt  die  Stelle  der  Privatgenugthuung.

Entscheidet  die  Stimmenmehrheit  für  die  Ausschließung,  so  wird
von  dem  Vorstande  der  betreffenden  Person  der  fernere  Zutritt  in
die  Kammer  verweigert,  der  gefaßte  Beschluß  der  obersten  Staatsbehörde
  nachrichtlich  angezeigt  und  nach  Befinden  der  Stellvertreter
einberufen.

Wenn  die  gerügte  Aeußerung  ein  besonderes  Verbrechen  in  sich
begreift,  so  darf  die  ausgeschlassene  Person  auch  nach  der  Ausschließung
deshalb  gerichtlich  belangt  werden.  Verlangt  es  der  Ausgeschlossene,
so  ist  die  Entscheidung,  ob  derselbe  bei  einem  künftigen  Landtage
wieder  stimmberechtigt  oder  wählbar  seyn  solle,  an  den  Staatsgerichtshof
  (§.  134.)  zu  verweisen.  Sonst  ist  derselbe  künftig  in  ständischer
Beziehung  weder  stimmberechtigt,  noch  wählbar.

Aeußerungen  gegen  die  Landesverfassung  können  durch  Beschluß
der  Kammer  oder  auf  Befehl  des  Königs  an  den  Staatsgerichtshof
zur  Entscheidung  gewiesen  werden.  (§.  134.)

8.  78.

Der  König  wird  alle  Drei  Jahre  einen  ordentlichen  Landtag
einberufen,  und  außerordentliche,  so  oft  es  Gesetzgebungs=  und  andere
dringende  Angelegenheiten  erheischen.

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