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In beiden letztern Fällen (b. und e.) dürfen die bisherigen Abgeordneten
von Neuem erwählt werden.
S. 76.
Die Stände genießen sowohl in ihrer Gesammtheit, als einzeln,
völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags.
Daher darf insbesondere, außer dem Fall der Ergreifung auf frischer
That bei einem begangenen peinlichen Verbrechen, kein Mitglied der
Ständeversammlung während der Dauer derselben, ohne ausdrückliche
Zustimmung der Kammer, der er angehört, verhaftet werden.
§. 77.
Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine Meinung
frei äußern.
Eine Mitglied, welches bei dem Gebrauche dieses Rechts den
Gang des Geschäfts unstatthafterweise aufhält oder sich die Mißbilligung
der Kammer erregende Aeußerungen erlaubt, kann von dem Vorstande
zur Ordnung verwiesen werden.
Unehrerbietige Aeußerungen gegen den Regenten oder sein Haus,
so wie eine offenbare Beleidigung der Kammer oder einzelner Glieder
derselben, berechtigen den Vorstand, darüber abstimmen zu lassen, ob
eine Ausschließung aus der Kammer Statt finden solle.
Diese Abstimmung vertritt die Stelle der Privatgenugthuung.
Entscheidet die Stimmenmehrheit für die Ausschließung, so wird
von dem Vorstande der betreffenden Person der fernere Zutritt in
die Kammer verweigert, der gefaßte Beschluß der obersten Staatsbehörde
nachrichtlich angezeigt und nach Befinden der Stellvertreter
einberufen.
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen in sich
begreift, so darf die ausgeschlassene Person auch nach der Ausschließung
deshalb gerichtlich belangt werden. Verlangt es der Ausgeschlossene,
so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einem künftigen Landtage
wieder stimmberechtigt oder wählbar seyn solle, an den Staatsgerichtshof
(§. 134.) zu verweisen. Sonst ist derselbe künftig in ständischer
Beziehung weder stimmberechtigt, noch wählbar.
Aeußerungen gegen die Landesverfassung können durch Beschluß
der Kammer oder auf Befehl des Königs an den Staatsgerichtshof
zur Entscheidung gewiesen werden. (§. 134.)
8. 78.
Der König wird alle Drei Jahre einen ordentlichen Landtag
einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs= und andere
dringende Angelegenheiten erheischen.
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