Nr. 35. 495
Anderungen durch die K. Allerhöchste Verordnung vom 30. Mai 1907 gleichen Betreffs
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 493) ergibt, bekannt gemacht.
München, den 13. Juni 1907.
v. Frauendorfer..
Königlich Allerhöchste Verordnung vom rE 11 die HBildung eines Eisenbahnrates
für die Staatseisenbahnverwaltung betreffend.
§ 1.
Dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten wird ein Eisenbahnrat beigegeben.
8 2.
Der Eisenbahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen den Handel, die Gewerbe oder die
Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebes gutachtliche Außerungen abzugeben.
Insbesondere ist derselbe über wichtige Anderungen der reglementären Bestimmungen,
soweit diese die Verkehrsinteressen berühren, dann der Tarifvorschriften und Tarifsätze, sowie
über Anderungen im Fahrplane zu vernehmen.
Anderungen der reglementären Bestimmungen der bezeichneten Art, dann der Tarif-
vorschriften und der Tarifsätze, sowie Ausnahmetarife, welche ohne vorherige Vernehmung
des Eisenbahnrates zur Einführung gelangt sind, werden den Mitgliedern desselben vor
seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis gebracht.
Der Eisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und
Beschwerden an das Staatsministerium für Berkehrsangelegenheiten richten und Auskunft
von ihm verlangen.
§ 3.
Der Eisenbahnrat besteht aus 25 Mitgliedern, welche von Uns ernannt werden.
Von jeder Handels= und Gewerbekammer diesseits des Rheins können zwei Mitglieder
und von jedem der diesseits des Rheins bestehenden Kreisausschüsse des landwirtschaftlichen
Vereins ein Mitglied des Eisenbahnrates gutachtlich in Vorschlag gebracht werden, wobei
diese Korporationen nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.
84.
Die Bestellung der Mitglieder des Eisenbahnrates erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.
Wir behalten Uns jedoch vor, den Eisenbahnrat vor Ablauf dieser Periode aufzulösen und
dessen Neubildung anzuordnen.