Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

6  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Vayern.  5  1.

an  Herrschaftsrecht,  namentlich  den  Bischöfen  des  Landes  gegenüber,  und  an  Herrschaftsgebiet,  vor
Allem  durch  die  Abtrennung  von  Kärnthen  und  Oesterreich  als  selbständigen  Herzogthümern
erfuhr,  so  war  es  doch,  als  es  im  Jahre  1180  durch  die  Entsetzung  des  Welfen  Heinrichs  des  Löwen
und  die  Belehnung  Otto's  von  Wittelsbach  auf  das  jetzt  noch  in  Vayern  herrschende  Fürstenhaus
überging,  stark  genug,  sich  in  kurzer  Frist,  unter  besonderer  Gunst  der  Verhältnisse  allerdings,  indem
namenllich  die  meisten  Grafengeschlechter  des  Landes  rasch  nach  einander  ausstarben  und  deren
Besitzungen  und  Rechte  größtentheils  auf  die  Herzoge  übergingen!),  zu  einer  fest  begründeten
Landeshoheit  umzubilden.

Die  wohl  schon  bei  der  Erhebung  Otto's  I.  ausgesprochene,  durch  eine  Urkunde  König  Otto's  IV.
für  Olto's  I.  Sohn,  Herzog  Ludwig  vom  15.  November  1208)  sicher  bezeugte  Erblichkeit  der
Herzogswürde  ist  für  diese  Umbildung  selbstverständlich  von  der  größten  Bedeulung  gewesen.  Schon
vier  Jahre  früher  bezeichnete  sich  Ludwig  (in  einer  Urkunde  vom  Jahre  1204)  als  monarchiam
Bavariac  tenens?).  Mit  vollster  Entschiedenheit  aber  wird  die  vollzogene  Umwandlung  des  Herzogthums
  vom  Reichsamt  in  die  Landeshoheit  und  die  patrimoniale  Auffassung  der  letzteren  dargethan
durch  die  von  Ludwig's  I.  Enkeln,  den  Herzogen  Ludwig  II.  und  Heinrich  XIII.  vorgenommene
Landestheilung  vom  28.  März  1255#).  Diese  Theilung  hat  zuerst  die  damals  allerdings  nicht
ganz  so  wie  heute  gefaßte  Unterscheidung  von  Ober=  und  Niederbayern  begründet.  Sie  erstreckte
sich  zugleich  auf  die  rheinische  Pfalzgrafschaft,  mit  welcher  1214  Otto  II.,  der  Vater  jener  beiden
Herzoge,  von  König  Friedrich  II.  belehnt  worden  war,  deren  Geschicke  so  in  dauernde  Verbindung
mit  denen  des  Hauses  Wittelsbach  gebracht  worden  waren.  Nuu  fiel  sie  mit  Oberbayern  an  Ludwig,
Niederbayern  an  Heinrich.  Das  so  eingeführte  Princip  der  Gleichberechtigung  der  Söhne
eines  verstorbenen  Landesherrn  zur  Nachfolge  in  die  Landeshoheit  hat  sich  dann  Jahrhunderte
lang  im  Wittelsbachischen  Hause  behauptet,  und  zu  einer  Reihe  von  Landestheilungen  geführt,
die  das  von  den  Wittelsbachern  beherrschte  Gebiet  bald  in  größerer,  bald  in  geringerer  Zersplitterung
  erscheinen  ließen.  Als  die  für  die  Geschichte  Bayerns  wichtigste  dieser  Theilungen  ist  offenbar
die  zu  betrachten,  welche  Ludwig  IV.,  seit  1314  König,  seit  1328  Kaiser,  am  4.  August  1329  zu
Pavia  mit  den  Söhnen  seines  verstorbenen  Bruders  Rudolf  I.,  Rudolf  II.  und  Ruprecht  I.,  und
dem  Enlel  desselben  Ruprecht  II.  vornahm).  Durch  diesen  Vertrag  von  Pavia  wurden  die  mit  der
rheinischen  Pfalzgrafschaft  verbundenen  Gebiete  und  ein  Theil  der  bayerischen  Lande  nördlich
der  Donau,  für  welche  sich  später  der  Name  der  Oberpfalz  gebildet  hat,  den  Nachkommen  Rudolfs
  I.  überlassen  und  so  die  dauernde  Trennung  der  pfälzischen  Wittelsbacher
von  den  bayerischen  herbeigeführt,  zugleich  aber  für  den  Fall  des  Aussterbens  der  von  der
einen  am  Vertrage  betheiligten  Partei  begründeten  Linie  das  Successionsrecht  der  von  der  anderen
abstammenden  in  die  landeshoheitlichen  Rechte  der  ausgestorbenen  festgesetzt.  Andererseits  hatte  Kaiser
Ludwig  nach  dem  Erlöschen  der  Linie  Heinrichs  XIII.  auch  Niederbayern  wieder  mit  Oberbayern
  einschließlich  des  ihm  gebliebenen  Landes  nördlich  der  Donau  vereinigt  und  begünstigt.
durch  seine  Stellung  als  Reichsoberhaupt  ausgedehnte  Landgebiete  in  den  verschiedensten  Theilen
des  Reiches,  außer  Tirol  die  Mark  Brandenburg  und  die  Grasschaften  und  Herrschaften  Holland,
  Seeland,  Hennegan  und  Friesland  erworben  Doch  ist  weder  dieser  Erwerb  ein  dauernder,
noch  das  unter  ihm  vereinigte  bayerische  Land  hinfort  ungetheilt  geblieben.  Trot  seiner  entgegengesetzten
  Absichten)  nahmen  seine  Söhne  am  13.  September  13197)  abermals  eine  Theilung  ihres

1)  Riezler  II.  S.  12  ff.  2)  Quellen  und  Erörterungen.  V.  Nr.  3,  S.  9  ff.

3)  Monum.  Boica  XXVII.  Nr.  46.  S.  46.  1)  Riezler  II.  S.  105  ff.

5)  Quellen  und  Erörterungen  VI.  Nr.  277,  S.  298  ff.

6)  In  einer  Urkunde  für  die  niederbayerischen  Stände  vom  Januar  1341  heißt  es:  „Wir
geheizzen  och  dem  nidern  und  dem  obern  lande  ze  Beym,  daz  es  fürder  ein  land  haizzen  sol  und
sol  ungetailt  ewiclich  beleiben“.  Könne  das  „ohne  Gefährde“  nicht  sein,  so  solle  doch  wenigstens
während  zwanzig  Jahren  nach  seinem  Tode  keine  Theilung  stattfinden.  Wer  von  seinen  Söhnen
dieser  Anordnung  nicht  folgen  wolle,  solle  von  jeder  Nachfolge  in  das  Land  ausgeschlossen  sein.
Diese  Urkunde  ist  mit  dem  Datum  Deggendorf  Phinztag  nach  dem  obersten  Tag  (Donnerstag  nach
Epiphanias  =  11.  Januar)  nach  dem  Original  abgedruckt  in  Quellen  u.  Erört.  VI.  Nr.  3
S.  375  ff.  Schulze,  Hausgesetze  I.  S.  229  nennt  die  citirte  Stelle  zuntheilbarkeitsverordnung  "un-1.
  Juli  1338“  und  aso  neuestens  Seydel,  Grundriß  des  bayerischen  Staatsrechts  S.  2,  während
doch  die  von  Schulze  bei  dieser  Gelegenheit  citirte  Vorlegung  der  fideilommissarischen  Rechte
des  Hauses  Pfalz,  Zweibr.  1778,  Urkundenbuch  S.  172  die  gleiche  Urkunde  mit  allerdings  etwas  ver-#ndertem
  Datum  vom  15.  Jannar  1341  abdruckt.  Offenbar  liegt  eine  Verwechfelung  mit  der
Urkunde  Ludwigs  d.  d.  Landshut  1.  Juli  1338  vor,  in  welcher  er  eine  auf  den  dauernden  Gemeinbesitz
alles  ihres  Erbes,  allerdings  wiederum  nicht  unbedingt,  gerichtete  Verabredung  seiner  Söhne  bestätigt.

Nach  dem  Original  in  den  Quellen  und  Erört.  „S.  351  ff.

7)  Quellen  und  Erört.  VI.  Nr.  324,  S.  167