Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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86. 
Zu dem Zwecke, die Ausflußgeschwindigkeit der Körner zu regeln, ist es zulässig, mit 
dem Trichter einen von oben in den Innenraum hineinragenden Körper von regelmäßiger, 
nach unten verbreiterter Form (Zerstreuer) zu verbinden. Der Zerstreuer muß aus hartem, 
der abschleifenden Wirkung des Getreides widerstehendem Materiale gefertigt und nach Form 
und Größe so bemessen sein, daß durch ihn unregelmäßige Stauungen des Getreides beim 
Entleeren nicht entstehen können. Er muß mit dem Trichter fest verbunden und gegen 
Veränderungen seiner Lage gesichert sein. 
87. 
1. Die Abstreichvorrichtung muß mit dem Unterbaue des Trichters in fester Ver— 
bindung sein. 
2. Das Abstreichen muß entweder mittels eines den Querschnitt des Maßes aus- 
füllenden, schieberartigen Messers erfolgen, durch welches die überschüssige Körnermenge dicht 
über der Ebene des Maßrandes durchschnitten und abgehoben wird, oder mittels eines Armes, 
durch welchen die überschüssigen Körner allmählich über den Maßrand fortgestrichen werden. 
3. Der Abstreicher muß aus gehärtetem Stahle hergestellt und so stark sein, daß er bei 
ordnungsmäßigem Gebrauche keine Formveränderungen erleidet. Seine Bewegung muß so 
geführt sein, daß er nur parallel mit der Randebene des in der Füllstellung befindlichen 
Maßes hin und her bewegt werden kann. Schädliche Stoßwirkungen gegen das Maß bei 
Beginn oder während des Abstreichens müssen durch die Konstruktion der Abstreicheinrichtung 
vermieden sein. 
4. Der Abstreicher muß mit einer durch Gewichte gespannten Zugvorrichtung verbunden 
sein, deren Zug stark genug ist, um den Abstreicher aus der Anfangslage in ununterbrochener 
Bewegung über das abzustreichende Maß zu führen. In seiner Anfangslage muß der Ab- 
streicher durch eine Sperrvorrichtung festgehalten werden. 
88. 
1. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus Gußeisen 
angebracht sein. Ihre Einrichtung hat im allgemeinen den Bestimmungen über Präzisions- 
wagen für eine Höchstbelastung mit 50 Kilogramm (vergleiche § 64 der Eichordnung) zu 
entsprechen. Sie muß mit einer Abstellvorrichtung versehen sein. 
2. Der Zeiger der Wage soll eine Länge von mindestens 40 Zentimeter haben und 
vor einer eingeteilten Skale spielen, auf der rechts und links von der Nullage je 10 Teil- 
striche in Zwischenräumen von mindestens 3 Millimeter aufgebracht sind. Zeiger und Skale
	        
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