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müssen aus einiger Entfernung noch deutlich erkennbar sein, sie dürfen nicht durch hervor-
ragende Teile des Apparats verdeckt werden.
3. An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das länger ist als der Zeiger
der Wage.
4. Die Pfannen der Gehänge sollen gegen Herabgleiten von den Schneiden gesichert sein.
5. Die Gehänge sollen so austariert sein, daß die Wage nach Anbringen des leeren
Maßes ohne Zulage von Gewichten auf Null einspielt.
– 9.
Als Hilfseinrichtung gehört zum Getreideprober zu 20 Liter ein Satz von geeichten
Gewichten zu 10, 5, 2, 2, 1 und 0,, Kilogramm und 200, 200, 100, 50, 20, 20,
10 und 5 Gramm.
8 10.
Das Maß muß die Bezeichnung „20 1“ tragen.
Die Nummer des Apparats muß angebracht sein auf dem Wagebalken, auf dem Maße,
auf der Gewichtsschale, auf dem Abstreicher und auf dem Trichter. Die Jahreszahl der
Eichung muß angebracht sein an dem rechten Arme des Wagebalkens auf einem eingelegten
weichen Metallplättchen und auf dem Abstreicher.
Die Firma des Verfertigers muß auf dem Trichter angebracht sein.
Weitere Bezeichnungen sind, außer auf dem Trichter, nicht zulässig.
8 11.
Für den Inhalt des Maßes ist eine Abweichung vom Sollwerte bis zu 20 Kubik—
zentimeter zulässig.
Bei dem Wagebalken muß die Gleichheit des Hebelverhältnisses innerhalb der für
Präzisionswagen von 50 Kilogramm Höchstbelastung geltenden Fehlergrenzen (vergleiche § 65
der Eichordnung) erreicht und die Empfindlichkeit so bemessen sein, daß bei der Belastung
von 50 Kilogramm eine Zulage von 5 Gramm eine Bewegung des Zeigers um mindestens
1 Teilstrich bewirkt.
Bei Einhaltung dieser Fehlergrenzen kann die Eichung cines Zwanzigliterprobers jedoch
erst erfolgen, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei fünfmaliger Wiederholung der ordnungsmäßig ausgeführten Bestimmung des
Qualitätsgewichts einer Probe dürfen die Einzelangaben nicht um mehr als
25 Gramm von der Durchschnittsangabe abweichen.