Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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der Befreiungsvorschrift 2 zur Tarifnummer 8 des Reichsstempelgesetzes sowie in sonstigen 
Fällen steuerfreier Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen den Besitzern der letzteren Beschei- 
nigungen über die Steuerfreiheit auszustellen, auf Grund deren die Polizeibehörden in der 
Lage sind, ungeachtet des Fehlens der Steuerkarte die polizeiliche Erlaubniskarte zu erteilen, 
ohne ihrerseits in eine Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Steuerfreiheit begründet 
sei, eintreten zu müssen. Die Ausstellung der steueramtlichen Bescheinigungen erfolgt dahin: 
entweder „daß der Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs das Gewerbe des Personenfuhr= 
werksbetriebs angemeldet und erklärt habe, daß das zu bezeichnende Kraftfahrzeug in diesem 
Gewerbebetrieb ausschließlich Verwendung finden solle“ 
oder „daß der Eigenbesitzer erklärt habe, daß das Kraftfahrzeug zu dem näher zu 
bezeichnenden steuerfreien Zwecke, also z. B. als Probefahrzeug oder zu Fahrten behufs 
Erprobung neuer Konstruktionen, dauernd oder vorübergehend in Gebrauch genommen werden 
solle.“ In letzterem Falle ist die vorübergehende Dauer näher zu bestimmen und die 
Gültigkeit der Bescheinigung demgemäß zeitlich zu beschränken. 
Zu § 7. 
1. Die Zusammenstellung der Hauptkennzeichen (Anlage B zur Bekanntmachung vom 
17. September 1906) erleidet nach den inzwischen getroffenen Festsetzungen folgende 
Anderungen: 
Preußen: Zu den Unterscheidungsbuchstaben ist der Buchstabe #. hinzugetreten. 
Württemberg: Die Unterscheidungsbuchstaben sind A, C.C D, 6. 1u K, M, 1 8, 
T, X, V, Z. 
Baden: Hauptkennzeichen V B. 
Hessen: Unterscheidungsbuchstaben sind 0, .C 8. 
Oldenburg: Zu dem Buchstaben O treten als Unterscheidungsziffern a, !I, Il. 
Sachsen-Coburg-Gotha: Hauptkennzeichen C6. 
Elsaß-Lothringen: Unterscheidungsbuchstaben sind A, 8, C. 
Erhebungen über die Zugehörigkeit nichtbayerischer Kennzeichen können erforderlichen 
Falls durch Vermittlung der K. Polizeidirektion München gepflogen werden. 
2. Auf das Kennzeichen an der Rückseite kann bei Krafträdern- dann verzichtet 
werden, wenn dessen Anbringung für den Fahrer gefährlich wäre. Eine solche Gefährlichkeit 
wird sich übrigens im allgemeinen dadurch vermeiden lassen, daß für Krafträder nur höch- 
stens dreistellige Erkennungsnummern verwendet werden, wofür eine geringere Breite der 
sechseckigen Tafel genügt.
	        
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