Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 559 
16. 
17. 
18. 
d) Name, Wohnort und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen und 
-fähigen Verwandten, sofern die Verwandten der aufsteigenden Linie unter- 
haltsberechtigt sind, 
e) eine Angabe darüber, ob der Verstorbene den Lebensunterhalt seiner Ver- 
wandten ganz oder überwiegend bestritten hat, ob diese Verwandten der 
Fürsorge des Staats und mit welchem Betrage bedürfen, oder ob die Be- 
willigung aus Gründen der Nr. 15 Abs. I Satz 3 oder wegen Unwürdig- 
keit zu versagen sein wird. 
III. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der Bedürftigkeit und dem Grade 
der Erwerbsbeschränkung der Verwandten der aufsteigenden Linie unter Berücksichtigung 
der örtlichen Preisverhältnisse. Die Bewilligung erfolgt auf die Dauer der Bedürftigkeit. 
Den Empfängern ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer Verhältnisse 
den zahlenden Kassen Anzeige zu erstatten. 
IV. Die Bewilligung ist grundsätzlich zu versagen, wenn der Verstorbene den 
Unterhalt ausschließlich während der Zugehörigkeit zum Feldheere gewährt hat. 
V. Nr. 4 Abs. V und Nr. 13 Abs. II finden Anwendung und zwar Nr. 4 
Abs. V mit der Maßgabe, daß in den Jahresquittungen zu bescheinigen ist, daß die 
betreffenden Personen fortdauernd bedürftig sind. 
Zu § 25. 
Die Kinder sind versorgungsberechtigt, vgl. noch § 21 letzten Absatz. 
Zu § 26. 
Anträge auf Grund des § 26 Abs. 2 sind mit einem Zeugnis der vorgesetzten 
Dienstbehörde des Verstorbenen über das Zutreffen der daselbst erwähnten Voraus- 
setzungen zu belegen. 
Nr. 6 Abs. IIb, c findet sinngemäß Anwendung. 
Zu § 27. 
I. An die Stelle des bisherigen Anspruchs auf Witwenbeihilfe ist die „Ermäch- 
tigung“ des Kriegsministeriums getreten, Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die Höhe 
der zu bewilligenden Beträge richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Witwen. 
Die Bewilligung erfolgt solange, als sich das Gesamteinkommen nicht ändert. Den 
Empfängern ist zur Pflicht zu machen, von einer Besserung ihrer Verhältnisse der 
zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten. 
II. Als Einnahme ist zu rechnen, was die Witwe auf Grund von Rechts- 
ansprüchen, Vermögensbesitz oder Erwerbstätigkeit bezieht. Naturalbezüge und Wohnung 
im eigenen Hause sind mit ihrem Durchschnittsgeldwert anzurechnen. 
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