Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  45.  561

VI.  Den  Anträgen  ist  ein  Nachweis  nach  Maßgabe  der  Nr.  4  Abs.  III  beizufügen.
Der  Nachweis  muß,  falls  etwa  wegen  Unwürdigkeit  die  Bewilligung  zweifelhaft  erscheint,
hierüber  Angaben  enthalten.

VII.  Die  Jahresquittungen  sind  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu  versehen,  daß
sich  das  Jahresgesamteinkommen  der  Witwe  gegen  früher  nicht  erhöht  hat.

19.  Zu  §  28.

I.  Die  Vorbereitung  der  Anträge,  die  Zahlung  und  Verrechnung  der  Hinterbliebenenversorgungsgebührnisse
  erfolgt  von  denjenigen  Dienststellen,  die  dafür  gegenwärtig*)
  zuständig  sind.  Die  Festsetzung  und  Anweisung  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium.
  Zu  den  Anträgen  sind  die  neuen  Muster,  Anlage  4,  5,  zu  verwenden.  Anlege4

II.  An  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  das  Kriegsministerium.  Für
gewöhnlich  ist  die  Zahlung  an  den  Berechtigten  selbst,  die  Gebührnisse  der  Kinder,
wenn  die  Mutter  noch  lebt  und  für  die  Erziehung  der  Kinder,  sei  es  im  Hause  oder
außerhalb  der  Familie,  sorgt,  an  die  Mutter,  in  den  übrigen  Fällen,  sofern  nicht  überwiegende
  Gründe  für  eine  Abweichung  vorliegen,  an  den  Vormund  oder  Pfleger  des
Berechtigten  zu  zahlen.

III.  An  den  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  über  QOuittungsleistung  und
Rechnungslegung  wird  nichts  geändert,  mit  der  Ausnahme,  daß  in  den  QOuittungsmustern
  die  Stellen  über  die  Aufnahme  von  Kindern  in  Militärerziehungsanstalten  in
Wegfall  kommen.

20.  Zu  §  29.

I.  Zu  Nr.  1  des  §  29.  Die  Vorschrift  über  den  Beginn  der  Zahlung  der
Gebührnisse  aus  der  Kriegsversorgung  ist  gegen  früher  (§  43  Abs.  2  und  §  99  Abs.  4
des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  6.  1871)  geändert.  Für  Verwandte  der  aufsteigenden
  Linie  (§  22),  die  wegen  des  Vorhandenseins  der  Witwe  oder  ehelicher  Nachkommen
  des  Verstorbenen  Gnadengebührnisse  nicht  erhalten  können,  begiunt  die  Zahlung
des  Kriegselterngeldes  mit  dem  auf  den  Todestag  des  Verstorbenen  folgenden  Tage.

1I.  Bei  Zahlungen,  die  für  Teile  eines  Monats  zu  leisten  sind,  ist  für  jeden
einzelnen  Tag  je  nach  der  Zahl  der  Tage  des  betreffenden  Monats  ½8,  ½%  ½0
oder  ½34  des  Monatsbetrags  zu  berechnen.

III.  Zu  Nr.  2  des  8  29.  Die  nach  den  Besoldungsvorschriften  für  die  Zahlung
der  Gnadengebührnisse  zuständigen  Dienststellen  haben  in  Fällen,  in  denen  die  Zahlung
von  Gnadengebührnissen  bestimmungsmäßig  stattfinden  darf,  an  Stelle  des  einfachen
den  dreifachen  Betrag  dieser  Gebührnisse  zu  bewilligen.  Sind  Gnadengebührnisse  zur

 

*)  Val.  Mil.  V.  Bl.  S.  336·87  u.  337,87  sowie  S.  210/95  u.  Ges.  u.  V.  Bl.  S.  531/87  sowie  Amtsblatt  des
K.  Staats-Minist.  des  Innern  S.  137/95.
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