564
28.
29.
Zu 8 55.
Von den Vorschriften der §§ 52 bis 54 abgesehen ist dem Gesetz eine rückwirkende
Kraft nicht beigelegt worden. Seine Wirksamkeit erstreckt sich sonach nur auf
die Hinterbliebenen solcher Personen, die am 1. April 1907 oder später gestorben sind,
sei es im Dienste, sei es nach dem Ausscheiden aus dem Dienste.
Wegen Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige Hinterbliebene der vor dem
Inkrafttreten des Militärhinterbliebenengesetzes gestorbenen Personen bleiben weitere Bestimmungen
vorbehalten.
Frhr. v. Horn.