Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

564
28.

29.

Zu  8  55.

Von  den  Vorschriften  der  §§  52  bis  54  abgesehen  ist  dem  Gesetz  eine  rückwirkende
  Kraft  nicht  beigelegt  worden.  Seine  Wirksamkeit  erstreckt  sich  sonach  nur  auf
die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,  die  am  1.  April  1907  oder  später  gestorben  sind,
sei  es  im  Dienste,  sei  es  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Dienste.

Wegen  Gewährung  von  Unterstützungen  an  hilfsbedürftige  Hinterbliebene  der  vor  dem
Inkrafttreten  des  Militärhinterbliebenengesetzes  gestorbenen  Personen  bleiben  weitere  Bestimmungen
  vorbehalten.

Frhr.  v.  Horn.