Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 567 
Beispiel 
für die 
Berechnungsweise des Witwen- und Waisengeldes in Fällen des § 15 Abs. 6 
des * Gesetzes. 
1 Sergeant (Oberfahnenschmied) mit neunzehnjähriger Dienstzeit, welcher nach seinem 
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Vollrente von 720 “ und 180 Erhöhung 
aus dem pensionsfähigen Löhnungszuschusse von 240 &, zusammen 900 —K bezog, hinter- 
läßt außer der Witwe und 3 Kindern aus letzter Ehe noch 3 Kinder aus einer früheren Ehe. 
I. Witwen= und Waisengeld würden betragen: 
  
  
  
Witwengeld; . ... ..... 300,00 , 
dazu für mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit 4 10a 300 — 72,00 „ 
ferner 40/100 der Erhöhung der Vollrente lx¾* S 
“ 4440 “. 
Waisengeld für 3 Kinder je ½ von 444 — 
— 88, 90 -x, abgerundet 9o = 270 , 
„ für 3 Kinder je ½ von 444 
— 148 4x, abgerundet 150 + = 450 — 
720,00 7 
zusammen 1 164,00 Æ. 
Da dieser Betrag den Betrag der Rente von 900 —X übersteigt, muß das 
Witwen= und Waisengeld nach § 15 Abs. 1, 4 gekürzt werden. Da ferner die 
Witwe über 21 Jahre jünger ist als der Verstorbene, sie mit diesem aber über 
5 Jahre verheiratet war, so erfordern §§ 6, 14 eine Kürzung des Witwengeldes 
  
um 2/0. 
Zunächst sind die Bezüge gemäß § 15 Abs. 1, 2, 4 wie folgt zu be- 
rechnen:) 
Witwengeld 15. 346, 15 
Waisengeld 90 207,70 „ 
900 + 15 
5% « 39 3465 5% 
zusammen 900,00 
  
*) Die Anteile der Witwe, des vaterlosen und des elternlosen Kindes verhalten sich wie 1:1/5: ½ oder wie 
15:3:5 oder aller Berechtigten wie 15:9:15. 
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