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81.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in
den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung;
die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. Die Anwendung der nachstehenden Vor-
schriften auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im
wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird.
§ 2.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden,
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen
oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den
Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem
das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung
findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfeblungen, Bestätigungen von Heil-
erfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung
oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der
Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weife, zu verabfolgen.
§ 3.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese
Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A auf-
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen
nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahn-
arztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere verabfolgt
werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet.
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf
den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche An-
weisung abzugeben“ angebracht sein.
84.
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B auf—
geführten Mittel ist verboten.