Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

594 
81. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in 
den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung; 
die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. Die Anwendung der nachstehenden Vor- 
schriften auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im 
wesentlichen gleicher Zusammensetzung geändert wird. 
§ 2. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden, 
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen 
oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den 
Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchem 
das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung 
findet auf den Großhandel keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches 
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfeblungen, Bestätigungen von Heil- 
erfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung 
oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der 
Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weife, zu verabfolgen. 
§ 3. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf diese 
Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung finden. 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A auf- 
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern 
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen 
nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahn- 
arztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur beim Gebrauche für Tiere verabfolgt 
werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß auf 
den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche An- 
weisung abzugeben“ angebracht sein. 
84. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B auf— 
geführten Mittel ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.