Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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1  auf  Dienstgehülfen,  deren  Annahme  gewissen  Staatsdienern  überlassen
,  z.  B.  Privat-Expedienten  und  Privat-Sekretäre,  Beidiener  2c.;
8)  ant  diejenigen,  welche  für  Zwecke  einer  Ortsgemeinde,  Korporation  oder
Stiftung  angestellt  sind,  wenn  auch  aus  besonderen  Gründen  deren  Gehalt
  ganz  oder  theilweise  aus  Staatskassen  übertragen  wird.

Fortsetzung.
g.  8

Die  rechtlichen  Verhaͤltnisse  der  Militaͤr-Staatsdiener,  einschlüssig  der
bei  der  Militaͤr-Justiz  und  Militaͤr-Verwaltung  angestellten  Personen,  ebenso
wie  die  der  Geistlichen  und  Kirchendiener,  bleiben  besonderer  Feststellung  vorbehalten.


Anstellungsfähig  keit.
4.

Bei  Anstellung  und  Beförderung  der  Staatsdiener  soll  vor  Allem  die
dienstliche  Befähigung,  die  Tüchtigkeit  und  Würdigkeit,  in  Betracht  gezogen
werden  und,  diese  vorausgesetzt,  bei  Anstellungen  die  dltere  Kandidatur,  sowie
  die  längere  unentgeltliche  Beschaftigung  im  Staatsdienste,  bei  Beförderungen
  das  größere  Dienstalter  den  Vorzug  erhalten.

Ueber  die  Befahigung  zum  Staatsdienste,  über  die  der  Anstellung  vorhergehende
  Prüfung  und  die  dazu  vorbereitende  Verwendung  der  Kandidaten
gelten  die  Verordnungen,  wie  sie  bestehen  und  ferner  werden  erlassen  werden.

Aunuwartschaften.
g.  5.
Die  Ertheilung  von  Anwartschaften  auf  Staatsämter  oder  auf  Gehaltserhöhungen
  ist  unstatthaft  und  wirkungslos.
Austellung.

Die  Anstellung  der  Staatödiener  erfolgt  von  Seiten  des  Landesfürsten
oder  der  von  ihm  dazu  beauftr  agten  Behörde  mittelst  eines  in  Urkundenform
ausgefertigten  Dekretes;  dagegen  bei  den,  wissenschaftliche  oder  eine  ihr  gleichstehende
  technische  Ausbildung  nicht  in  Anspruch  nehmenden,  bloß  oder  hauptsächlich
  mechanischen  Diensten  durch  ein  an  die  betreffende  Dienstbehörde  zu  erlassendes
  Reskript  (Bestallungs-Dekret  oder  Reskript  —  Dienst-Patent).

Durch  die  Behändigung  des  Bestallungs-Dekretes,  bezüglich  durch  die
Eröffnung  des  Bestallungs-Reskriptes,  wird,  sofern  nicht  der  Anzustellende

19.