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§ 37.
Der ausgiebigen Lüftung der Gefängnisräume ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Die Temperatur der Luft in den Arbeits= und Schlafräumen ist auf einem mit Rücksicht
auf die Gesundheit der Gefangenen zu bestimmenden Normalstande zu halten.
§638.
Die Anordnungen, die auf den Antrag des Hausarztes von dem Vorstand oder von
der Aussichtsbehörde bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse der Anstalt im allgemeinen
und der Verhütung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten im besonderen für notwendig
erachtet werden, sind sorgfältig auszuführen.
96 39.
1. Die Gefangenen sind zur Beobachtung der größten Reinlichkeit bezüglich ihres Körpers,
ihrer Kleidung und ihrer Lagerstätte, sowie der ihnen zum unmittelbaren Gebrauche über-
lassenen Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Bücher und sonstigen Gegenstände verpflichtet. Nach
jeder Arbeit, bei der die Hände beschmutzt werden, müssen diese gewaschen werden, insbe-
sondere muß dies vor dem Essen geschehen.
II. Die Mittel zur Reinigung des Körpers, insbesondere Seife, Kämme und Zahn-
bürsten, sind den Gefangenen unentgeltlich zu verabfolgen.
* 40.
I. Den Zuchthaussträflingen wird der Bart wöchentlich einmal abgenommen. Das
Haar ist stets kurz geschoren zu halten. Zwei Monate vor Ablauf der Strafe dürfen die
Sträflinge Haar und Bart wachsen lassen.
II. Gefängnissträflingen wird, wenn sie darum bitten, wöchentlich einmal der Bart
abgenommen; außerdem werden ihnen Kopf= und Barthaare, so oft es nötig ist, geschnitten.
III. Weiblichen Gefangenen werden die Haare nur geschnitten, wenn der Arzt es aus
Gesundheitsrücksichten für notwendig hält, oder wenn sie selbst darum bitten.
8 41.
Sowohl aus Gesundheits= wie aus Reinlichkeitsgründen sind die Gefangenen fleißig
zu baden. Jedem Gefangenen soll daher mindestens alle Monate ein Vollbad oder ein
Brausebad verabreicht werden. Anßerdem sollen die Gefangenen mindestens alle vierzehn Tage
und, wenn sie schwere Arbeit oder Arbeit im Freien verrichten, jede Woche ein Fußbad
erhalten.