Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 46. 
I. Die Verpflegung der kranken Gefangenen richtet sich nach den Anordnungen des 
Hausarztes. Im übrigen bleiben die kranken Gefangenen der Hausordnung unterworfen. 
II. Hinsichtlich der Beköstigung gilt vorbehaltlich der besonderen Anordnung des Haus- 
arztes die Kostordnung für kranke Gefangene. 
III. Über jedem Krankenbette wird eine Tafel angebracht, auf der der Name des 
Kranken, sein Bekenntnis, der Tag seiner Aufnahme in die Krankenabteilung, die Kostform 
und die Körpertemperatur zu vermerken sind. 
§ 47. 
I. Die Behandlung der erkrankten Gefangenen liegt regelmäßig dem Hausarzt ob. In 
Notfällen darf, wenn der Hausarzt nicht erreichbar ist, ein anderer Arzt gerufen werden. 
II. Auf Antrag des Hausarztes kann die Aufsichtsbehörde die Zuziehung eines zweiten 
Arztes, insbesondere eines Spezialarztes, auf Kosten der Anstaltskasse gestatten. In dringenden 
Fällen darf der zweite Arzt vor dem Eintreffen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
zugezogen werden. . 
III. Wird die Zuziehung eines zweiten Arztes nur von dem Gefangenen verlangt, so 
ist unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu berichten. 
IV. Von der lebensgefährlichen Erkrankung eines Gefangenen sind dessen nächste An— 
gehörige und der Hausgeistliche zu benachrichtigen. 
8 48. 
I. Die Aufsicht in der Krankenabteilung und die unmittelbare Wartung und Pflege 
der Kranken wird von dem hierzu besonders bestimmten Personale unter der Leitung des 
Hausarztes besorgt. Zur Beihilfe können Gefangene verwendet werden, die von dem Vor— 
stand im Einverständnisse mit dem Hausarzt ausgewählt werden. Sie sind vom Aussichts- 
personale zu überwachen. 
II. Den Gefangenen, die zur Wartung der Kranken verwendet werden, darf von dem 
Vorstand eine von der Kostordnung für die gesunden Gefangenen abweichende Beköstigung 
bewilligt werden. 
Kap. VIII. 
Gottesdienst, Seelsorge und Religionsunterricht. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
§ 49. 
1. Keinem Gefangenen soll der Zuspruch eines Geistlichen seines Bekenntnisses ver- 
sagt werden.
	        
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