Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 657 
II. Gehört ein Gefangener einer staatlich nicht anerkannten Religionsgesellschaft an, 
so regelt die Aufsichtsbehörde die Seelsorge für ihn. 
2. Christliche Gefangene. 
8 50. 
Die christlichen Gefangenen haben am Morgen, nachdem sie sich gewaschen und an— 
gezogen haben, ferner vor dem Mittagessen und am Abend vor dem Schlafengehen die in 
der Anstalt eingeführten Gebete zu verrichten. 
51. 
Am Vormittag eines jeden Sonn= und Feiertags und Allerhöchsten Namens= und 
Geburtsfestes wird Gottesdienst, am Nachmittage der Sonn= und Feiertage eine Erbauungs- 
stunde und außerdem an einem der Wochentage, in den Strafanstalten und Abteilungen für 
Jugendliche an zwei Wochentagen, ein Morgengottesdienst abgehalten. 
§ 52. 
I. Beichte und Abendmahl finden vierteljährlich statt. Außerdem können die Gefangenen 
auf ihren Wunsch zu Beichte und Abendmahl zugelassen werden, so oft es der Hausgeistliche 
erlaubt. 
II. Ein Zwang zur Teilnahme an den kirchlichen Heilsmitteln findet nicht statt. 
§ 53. 
I. Den erwachsenen Gefangenen wird mindestens einmal, während der Wintermonate, 
wenn tunlich, zweimal, den jugendlichen dreimal in der Woche von dem Hauszgeistlichen je 
eine Stunde Religionsunterricht erteilt. Die Gefangenen empfangen den Unterricht in an- 
gemessenen Abteilungen. 
II. Diejenigen, die einer Nachhilfe bedürfen, erhalten von dem Hausgeistlichen besonderen 
Unterricht. 
§ 54. 
I. Den Gottesdiensten und Erbauungsstunden und dem Religionsunterrichte sollen, 
soweit möglich, alle Gefangenen des Bekenntnisses anwohnen. 
II. Die Ordnung während des Gottesdienstes und des Religionsunterrichtes wird von 
den Hausgeistlichen durch das Aussichtspersonal gehandhabt.
	        
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