Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§6 93. 
I. Die Disziplinarstrafen werden nach Anhörung des Gefangenen von dem Vorstande 
verhängt. Der Tatbestand wird in der Regel durch mündliche Ermittelungen festgestel. 
Das Ergebnis wird im Strafbuche kurz vermerkt. 
II. Während der Disziplinaruntersuchung darf der Gefangene in engem Gewahrsam 
gehalten und, wenn er besonders gefährlich oder fluchtverdächtig ist, gefesselt werden. 
III. Die Strafen werden in der Regel sofort vollstreckt. Soweit es sich nicht um 
eines der in § 91 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Disziplinarmittel handelt, ist dem Haus- 
arzte rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit er etwaige Bedenken bei dem Vorstande geltend 
machen kann. Falls die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Disziplin keinen Auf- 
schub leidet, ist der Hausarzt nachträglich, und zwar in kürzester Frist, zu hören. 
IV. Bei der Verhängung der Disziplinarstrafen soll eine angemessene Abstufung ein- 
gehalten werden. Die Fesselung darf nur wegen Gewalttätigkeit, Fluchtverdachts oder aus 
ähnlichen gewichtigen Gründen verhängt werden. « 
§94. 
I. Die Disziplinarbescheide werden den Gefangenen vom Vorstande selbst eröffnet. 
Gegen die Verhängung der im § 91 Nr. 9, 10, 11 bezeichneten Disziplinarstrafen und 
gegen die Art der Vollstreckung dieser Strafen steht dem Gefangenen das Recht der Be- 
schwerde zu. 
II. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde. Aufschiebende Wirkung hat 
die Beschwerde nur, wenn es der Vorstand verfügt. Die Beschwerde ist der Aufsichtsbehörde 
unverzüglich vorzulegen. 
§ 95. 
Jede Disziplinarstrafe wird in den Personalakten des Gefangenen vermerkt; ihre Voll- 
streckung ist im Strafbuche nachzuweisen. 
Kap. XV. 
Vorbeugende Maßregeln und Verfahren in außerordeutlichen Fällen. 
§ 96. 
I. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, 
jeder Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Anstalt vorzubengen, die Disziplin 
aufrechtzuerhalten und Verfehlungen der Gefangenen aufzudecken. Insbesondere kann er 
jederzeit eine Durchsuchung der Gefangenen vornehmen lassen. Bei den Durchsuchungen ist 
der Anstand zu wahren; weibliche Gefangene dürfen nur von Aufseherinnen durchsucht werden.
	        
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