Nr. 55. 671
II. Auch ohne Auftrag darf das Dienstpersonal einen Gefangenen durchsuchen, wenn
die unverzügliche Anwendung dieser Maßregel geboten ist und die Anordnung des Vorstandes
nicht vorher eingeholt werden kann. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 3 gilt auch für solche
Durchsuchungen.
§ 97.
Beim Ausbrechen eines Brandes, bei Meutereien oder bei anderen die Sicherheit und
Ordnung der Anstalt bedrohenden Vorkommnissen kann der Vorstand die Fesselung von
Gefangenen oder ihre Absonderung verfügen.
8 98.
1. Zur augenblicklichen Bewältigung eines tätlichen Widerstandes oder zur Sicherung
gegen andere schwere Ausschreitungen kann, wenn andere Mittel nicht ausreichen, die Fesselung
oder die Zwangsjacke angewendet werden, jedoch nicht länger, bis der Widerstand gebrochen
oder der Zweck der Sicherung erreicht ist.
II. Die Anlegung der Zwangsjacke darf nicht über sechs Stunden dauern; sofern nicht
Gefahr im Verzug ist, ist die Zustimmung des Hausarztes einzuholen. Auch bei der An-
legung der Zwangsjacke soll der Hausarzt womöglich anwesend sein.
8 99.
Als Sicherungsmaßregeln sind weiter zulässig:
1. Absonderung bis zur Dauer von drei Monaten, selbst dann, wenn der Gefangene
schon drei Jahre seiner Strafe in Einzelhaft verbüßt hat.
2. Fesselung nach einem Fluchtversuch oder einem Selbstmordversuch oder einem tät-
lichen Angriffe. Die Fesselung ist auch zulässig, wenn ein Gefangener auf dem Transport
einen Fluchtversuch, einen Selbstmordversuch oder einen tätlichen Angriff unternommen hat.
Der Fesselung nach einem Selbstmordversuche soll womöglich der Hausarzt oder ein anderer
Amtsarzt anwohnen. In allen diesen Fällen muß die Fesselung, sobald angenommen werden
kann, daß ihr Zweck erreicht ist, wieder aufgehoben werden.
3. Gefangene, die unter Toben und Schreien in Wut ausbrechen, ihre Kleider
zerreißen, Einrichtungsgegenstände und dergl. zerstören, können in die Tobzelle gesperrt werden.
Wenn nach vierundzwanzig Stunden keine Beruhigung eingetreten ist, soll über ihr längeres
Verbleiben in der Tobzelle der Hausarzt gehört werden.
4. Gegen Gefangene, die so gewalttätig auftreten, daß alle anderen Maßregeln sich
als unzureichend erweisen, ist der Anschluß an die Wand zulässig. Er muß wieder auf-
gehoben werden, sobald der Gefangene zum Gehorsam zurückgebracht ist.