Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 673 
§ 104. 
I. Unmittelbar vor der Entlassung wird der Gefangene von dem Vorstand eindringlich 
vor Rückfall verwarnt; dann erhält er die Abrechnung über sein Guthaben. Der Betrag 
des Guthabens, die ihm bei der Aufnahme abgenommenen Gegenstände und sein sonstiges 
Eigentum werden ihm, wenn er frei entlassen wird, ausgehändigt. 
II. Kurz vor der Entlassung wird er auch dem Hausarzte vorgestellt. 
105. 
Ist der Gefangene mit den zur Erreichung seines Bestimmungsortes erforderlichen 
Geldmitteln oder mit anständiger Kleidung nicht versehen, so hat der Vorstand rechtzeitig 
dafür zu sorgen, daß er Geld und Kleidung erhält. Er hat mit den Angehörigen des 
Gefangenen, der Armenpflege oder einem Obsorgeverein in Verbindung zu treten und nötigen- 
falls aus Anstaltsmitteln eine Beihilfe zu gewähren. 
§L 106. 
I. Kommen für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe Maßregeln der Zwangs- 
erziehung, der Unterbringung in einem Arbeitshause, der Stellung unter Polizeiaufsicht, der 
Landes= oder Reichsverweisung in Frage, so hat die Verwaltung die zuständige Behörde so 
rechtzeitig zu benachrichtigen, daß die erforderlichen Einleitungen getroffen, insbesondere im 
Falle der Landes= oder Reichsverweisung die Übernahmeverhandlungen durchgeführt werden 
können. 
II. Die Nachricht soll enthalten Vor= und Zunamen, Geburtstag, Geburtsort und 
Heimat des zu Entlassenden, Bezeichnung der strafbaren Handlung, Strafe und Tag ihres 
Ablaufs, Beschäftigung vor und während der Strafzeit, Führung in der Strafanstalt, endlich 
das Gutachten der Beamtenkonferenz über die Aussichten auf Besserung und über die Zweck- 
mäßigkeit der in Frage kommenden weiteren Maßregeln. 
III. Die Art und Weise der Entlassung hat sich nach den Verfügungen der zu- 
ständigen Behörde zu richten. 
8 107. 
I. In allen sonstigen Fällen, sowie dann, wenn in einem der im § 106 bezeichneten 
Fälle eine Verfügung nicht getroffen wird, bleibt es der freien Bestimmung des Gefangenen 
oder seines gesetzlichen Vertreters überlassen, wie und wo er nach der Entlassung sein weiteres 
Fortkommen suchen wird. In Ermangelung einer solchen Bestimmung wird der Gefangene 
an denjenigen Ort entlassen, zu welchem er in der nächsten rechtlichen Beziehung steht, d. i. der 
letzte Wohnort, der Wohnort unterhaltsberechtigter oder erpflichteter Angehöriger und in 
Ermangelung anderweitiger Beziehungen der Heimatort.
	        
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