Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361), ; 
des Gesetzes vom s genehmigt und lassen solche durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekanntmachen. 
Gegeben zu Jägerhütte am Schrattenberg, den 22. September 1907. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
  
v. Pfaff. rrhr. v. Horn. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
In Vertretung: 
Nöger, Oberstleutnant z. D. 
Abändernng 
der 
„Verordnung vom 28. August 1898 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 509), 
betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 
24. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt Seite 361), 
9. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 730) 
  
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken u. #. w. 
Zu § 14. Dem Abschnitte B tritt als vierter Absatz hinzu: 
Beträgt in den Fällen des § 9 Ziffer 1 Absatz 4, des § 10 Absatz 4 und der §§ 12 
und 13 des Gesetzes die Dauer des Abschätzungsgeschäfts, abgesehen von der Zureise bis zum 
Orte des Zusammentritts der Kommission und der Heimreise vom letzten Geschäftsort aus, 
weniger als sechs Stunden, so ist den Sachverständigen ein Tagegeld von nur sechs Mark 
zu gewähren. Die Bauschvergütung von sechs Mark für jeden Abschätzungstag steht in diesen 
Fällen den Sachverständigen nicht zu.
	        
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