Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung

24.  Mai  1898  (Reichsgesetzblatt  Seite  361),  ;
des  Gesetzes  vom  s  genehmigt  und  lassen  solche  durch

das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekanntmachen.
Gegeben  zu  Jägerhütte  am  Schrattenberg,  den  22.  September  1907.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

v.  Pfaff.  rrhr.  v.  Horn.  v.  Srettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Chef  der  Zentralabteilung:
In  Vertretung:
Nöger,  Oberstleutnant  z.  D.

Abändernng

der

„Verordnung  vom  28.  August  1898  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  509),
betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen

für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom

24.  Mai  1898  (Reichsgesetzblatt  Seite  361),
9.  Juni  1906  (Reichsgesetzblatt  Seite  730)

 

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  u.  #.  w.

Zu  §  14.  Dem  Abschnitte  B  tritt  als  vierter  Absatz  hinzu:

Beträgt  in  den  Fällen  des  §  9  Ziffer  1  Absatz  4,  des  §  10  Absatz  4  und  der  §§  12
und  13  des  Gesetzes  die  Dauer  des  Abschätzungsgeschäfts,  abgesehen  von  der  Zureise  bis  zum
Orte  des  Zusammentritts  der  Kommission  und  der  Heimreise  vom  letzten  Geschäftsort  aus,
weniger  als  sechs  Stunden,  so  ist  den  Sachverständigen  ein  Tagegeld  von  nur  sechs  Mark
zu  gewähren.  Die  Bauschvergütung  von  sechs  Mark  für  jeden  Abschätzungstag  steht  in  diesen
Fällen  den  Sachverständigen  nicht  zu.