Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die  mit  Ministerialbekanntmachungen  vom  22.  November  1885  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  669  —  und  vom  29.  November  1899  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  973  —  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  zu  den  bisher  in  Geltung
gewesenen  Grundsätzen,  betreffend  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Reichs=  und  Staatsbehörden,  sowie  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern,
  bleiben,  soweit  sich  nicht  aus  den  nachstehend  abgedruckten  Grundsätzen  Anderungen
ergeben,  bis  auf  weiteres  in  Geltung  und  finden  auf  die  Inhaber  des  Anstellungsscheins
vorläufig  entsprechende  Anwendung.

An  der  in  Absatz  2  der  Ministerialbekanntmachung  vom  8.  Oktober  1899,  die  Besetzung
  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden,  bei  den  Invaliditäts=
  und  Altersversicherungsanstalten,  sowie  bei  ständischen  2c.  2c.  Instituten  mit
Militäranwärtern  betreffend,  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  847  —  getroffenen

Bestimmung  tritt  eine  Anderung  nicht  ein.
München,  den  30.  September  1907.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  horn.  v.  Brettreich.

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Grundsätze

für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.

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§  1.
(1.)  Militäranwärter  im  Sinne  der  nachstehenden  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Ziovilversorgungsscheins.


(2.)  Der  Zivilversorgungsschein  wird  Kapitulanten,  die  gemäß  den  Bestimmungen  der
§8§  15  und  167)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  593)  Anspruch

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*)  Die  88§  15  und  16  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lauten:
8  15.
Kapitulanten  erwerben  durch  zwölfjährige  Dienstzeit  den  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,  wenn  sie

zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.
Eine  Hinzurechnung  von  Kriegsjahren  und  eine  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  (§  6)  findet  hierbei  nicht  statt.

8  16.
Kapitulanten  mit  kürzerer  als  zwölfjähriger  Dienstzeit,  die  wegen  körperlicher  Gebrechen  im  altiven  Dienste
nicht  mehr  verwendet  werden  können  und  deshalb  von  der  Militärbehörde  entlassen  werden,  haben  Anspruch  auf
den  Zivilversorgungsschein,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.