Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  58.  687

darauf  haben,  nach  Anlage  A  erteilt.  Auch  für  solche  Personen,  die  den  Zivilversorgungs-  Anloge
schein  noch  nachträglich  auf  Grund  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs.
Gesetzbl.  S.  275)  und  der  Novelle  vom  4.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)  erhalten,
wird  er  nach  diesem  Muster  ausgestellt.
(3.)  Wenn  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehören,  auf
Grund  des  §  177)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  der  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst
  verliehen  wird,  so  ist  er  nach  Anlage  B  auszustellen.  Die  Rechte  der  Inhaber  Aulage
des  Anstellungsscheins  beschränken  sich  auf  die  Stellen  des  Unterbeamtendienstes.
(4.)  Der  Zivilversorgungsschein  kann  auch  ehemaligen  Unteroffizieren  erteilt  werden,  die
nach  mindestens  neunjährigem  aktiven  Dienste  im  Heere  oder  in  der  Marine  in  militärisch
organisierte  Gendarmerien  (Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaften  eingetreten  und  dort  als
dienstunbrauchbar  ausgeschieden  sind  oder  unter  Einrechnung  der  im  Heere  oder  in  der  Marine
zugebrachten  Dienstzeit  eine  gesamte  aktive  Dienstzeit  von  zwölf  Jahren  zurückgelegt  haben.
Der  Zivilversorgungsschein  ist  in  diesen  Fällen  nach  Anlage  C  auszustellen  und  hat  nur  Anlog
Gültigkeit  für  den  Reichsdienst  und  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.
(5.)  Sind  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  (Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaft,
  in  Ermangelung  geeigneter  Unteroffiziere  von  mindestens  neunjähriger  aktiver
Militärdienstzeit,  Unteroffiziere  von  geringerer,  aber  mindestens  sechsjähriger  aktiver  Militärdienstzeit
  ausgenommen  worden,  so  darf  ihnen  der  Zivilversorgungsschein  nach  Anlage  D  ver-  aun  1
liehen  werden,  wenn  sie  entweder  eine  gesamte  aktive  Dienstzeit  von  fünfzehn  Jahren  zurück-  6oro
gelegt  haben  oder  nach  ihrem  Ubertritt  in  die  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Dienstbeschädigung
  oder  nach  einer  gesamten  aktiven  Dienstzeit  von  acht  Jahren  dienstunbrauchbar
geworden  sind.  Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.
(6.)  Die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  und  des  Anstellungsscheins  erfolgt  in
allen  Fällen  durch  die  Militärbehörde,  die  über  den  Anspruch  auf  diese  Versorgung  zu  entscheiden
  hat.
(7.)  Dem  Eintritt  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
steht  der  Eintritt  in  eine  der  in  den  deutschen  Schutzgebieten  durch  das  Reich  oder  die  Landesverwaltung
  errichteten  Schutz=  oder  Polizeitruppen  oder  die  Anstellung  als  Grenz=  oder  Zollaufsichtsbeamter
  in  den  Schutzgebieten  gleich.  Ein  auf  Grund  dieser  Bestimmung  ausgestellter
Zivilversorgungsschein  hat  für  den  Reichsdienst  sowie  für  den  Zivildienst  aller  Bundesstaaten
Gültigkeit;  er  wird  nach  dem  auliegenden  Muster  E  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonial-  6
amt  oder  Reichs-Marineamt)  ausgestellt.  Diejenigen,  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Be-»)

  Der  8  17  des  Gesetzes  vom  81.  Mai  1906  lautet:
Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden  Unteroffizieren  und  Gemeinen  kann  auf  ihren  Antrag

neben  der  Rente  ein  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst  verliehen  werden,  wenn  sie  zum  Beamten
würdig  und  brauchbar  erscheinen.
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