Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
Hla 
Re gierungsbla t t. 
  
— — 
LxiI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 26. Oktober 1808. 
  
Instruktion 
der 6 
Polijei : Direktienen 
den Städten. 
  
J# dem Edikte über das Gemeinde-Wesen 
ist bereits bessimmt, daß die Polizei= Ver- 
waltung in grösseren Seddten durch eigene 
königliche Beamte verwaltet werden soll. 
Die Städte, in welchen eigene Yolizei- 
Beamte angestellt werden, sind die Haupt- 
orte, in welchen die General-Kreis= Kom- 
iissariate ihren Siz baben, und ausserdem 
noch: 
1. Schweinfurt, 
2. Fürtb, 
3. Dinkelsbühl, 
4. Nothenburg, 
§. Ingolstadt, 
6. Neuburg, 
7. Nördlingen, 
IS. Memmingen, 
9. tindau, 
10. Landshut, 
11I. Boben, 
12. Roveredo. 
Dienachfolgenden Bestimmungen betressen 
die Formation der Polizei-Direk- 
tionen an diesen Orten, ihre Dienstes= 
verrichtungen, ihre Verhältnisse, 
und die Grenzen ihrer Gewalt. 
I. Abschnitt. 
Von der Formation der Polizei- 
Direktionen. 
K. r. Jede Polizei-Direktion bestebe aus 
einem Direktor oder Kommissár, 
dem nöthigen Bureau-Personale, und 
der erforderlichen Dolizei-Wache. 
C. a. Die Polizei-Direktoren oder Kommissé- 
re und das Bureau-Hersonale werden, auf den 
Vorschlag der General-Kreis-Kommissariate, 
durch das Ministerium der innern Angele- 
genbelten ernannt; — die Polizei Wache wird, 
mie Genehmigung des General: Kreis-Kom- 
missartats, von den Polizei-Direktoren selbst 
angenommen und entlassen. 
C. z. In Räcksicht auf den Gehalt und 
die Zahl des Hersonals theilen sich die oben 
bezeichneten Städte in 3 Klassen. 
166 J
	        
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