Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 69. 836 
Fischrechte. 
— Fischrecht in der Aufseß unter Pl.-Nr. 434 von der Neuhauser Grenze 
Pl.H Nr. 459 bis zur Brücke bei Pl.-Nr. 437 und 438 in der 
Steuergemeinde Aufseß. 
— Fischrecht in der Aufseß unter Pl.-Nr. 123¼ vom Ernstwehr bei 
Pl.-Nr. 208 bis zur Aufseßer Gemeindegrenze bei Pl.-Nr. 221 
sich erstreckend, in der Steuergemeinde Neuhaus. 
B. Bewegliches Vermögen. 
Abgesehen von den zur Freiherrlich von Aufseß'schen Familienstiftung gehörigen, im 
Schloß Oberaufseß befindlichen und in einem vorliegenden Verzeichnis aufgeführten Gegen- 
ständen, weil diese Eigentum der Stiftung bleiben, die Haus= und Okonomieeinrichtung des 
Schlosses Oberaufseß einschließlich der besonders verzeichneten Wertgegenstände im Anschlage 
von 2000 —K. 
C. Kapitalien. 
150 000 K in Wertpapieren. 
II. 
Lasten 
bestehen nicht. 
III. 
Nachfolgeordnung. 
1. Erster Besitzer des Fideikommisses ist dessen Errichter Freiherr Ernst von und zu 
Aufseß. Seine Nachfolge richtet sich gemäß §8 87 des Fideikommiß-Ediktes 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. Solange 
jedoch unter den männlichen Nachkommen des Vaters des Errichters, des Frei- 
herrn Hugo von und zu Aufseß, Anwärter evangelischen Bekenntnisses vor- 
handen sind, werden durch sie andere Anwärter von der Nachfolge ausgeschlossen. 
2. Für den Fall des Aussterbens des Mannesstammes des Errichters wird sein 
Bruder Otto und dessen Mannesstamm (als Besitzer des Fideikommisses Mengers- 
dorf) zur Nachfolge in das Fideikommiß Oberaufseß nach § 84 des Fid.-E. 
berufen, womit alsdann diese beiden Fideikommisse zu einem vereinigt werden. 
Dem betreffenden Fideikommiß-Nachfolger wird die Auflage gemacht, die halbe 
Rente des Kapitals von 150000 — zunächst dem zweiten oder nächsten Sohn 
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