Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Nachtrag

zum

Reichshaushalts=Etat  für  1871.

 

Ausgabe.

Kap.  6.  Militairverwaltung.
Für  sämmtliche  Bedürfnisse  des  Großherzoglich  badischen
Militair=Kontingents  in  dem  2.  Semester  1871.  und  zwar  für
14,388  Mann  zu  1124  Thlr.  1,618,650  Thlr.

Einnahme.
Kap.  8.  Die  von  der  Königlich  preußischen  Militairverwaltung  zur  Bestreitung

  der  Bedürfnisse  des  badischen  Kontingents  dem  Reiche
in  Einnahme  zu  stellende  Summe  von.  1,618,650  Thlr.

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Nr.  736.)  Gesetz,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die  Reichs=Eisenbahnen  in
Elsaß=Lothringen.  Vom  22.  November  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Dem  Reichskanzler  werden  aus  den  bereitesten  Mitteln  der  von  Frankreich
zu  zahlenden  Kriegskosten  =  Entschädigung  für  die  Ausrüstung  der  Reichs=Eisenbahnen
  in  Elsaß=Lothringen  mit  Betriebemitteln,  für  die  zur  Sicherheit  des  Betriebs
  nothwendige  Instandsetzung  dieser  Bahnen,  für  Erweiterung  der  Bahnhofsund
  Werkstattsanlagen,  sowie  für  Ergänzung  und  Erweiterung  der  elektromagnetischen
  Apparate  elf  Millionen  vierhundert  vierzig  Tausend  Thaler,  einschließlich
  der  durch  das  Reichsgesetz  vom  14.  Juni  1871.  (Reichsgesetzbl.  S.  253.)
vorschußweise  bewilligten  fünf  Millionen  Thaler  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  November  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

(N  r.  737.