Nr. 69.
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III.
Nachfolgeordnung.
1. Erster Besitzer des Fideikommisses ist dessen Errichter „reiherr * Otto von und
zu Aufseß. Seine Nachfolge richtet sich gemäß § 87 des Fideikommiß-Ediktes
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. Solange
jedoch unter den männlichen Nachkommen des Vaters des Errichters, des Frei-
herrn Hugo von und zu Aufseß, Anwärter evangelischen Bekenntnisses vor-
handen sind, werden durch sie andere Anwärter von der Nachfolge ausgeschlossen.
Für den Fall des Aussterbens des Mannesstammes des Errichters wird zur
Nachfolge gemäß § 84 des Fid.-Ed. berufen:
a) in die Güter Mengersdorf und Scherleiten des Genannten Bruder Ernst
und dessen Mannesstamm (als Besitzer des Fideikommisses Oberaufseß),
womit alsdann diese beiden Fideikommisse zu einem vereinigt werden.
Dem betreffenden Fideikommißnachfolger wird die Auflage gemacht, die
halbe Rente des Kapitals von 100000 KK zunächst dem zweiten oder
nächsten Sohn Alexanders, des Bruders des Errichters, nach diesen aber
dessen erstem Sohne bezw. deren männlichen Nachkommen jeweils nach dem
Rechte der Erstgeburt zu gewähren;
b) in das Gut Lehnersberg des Errichters Bruder Alexander und dessen Mannes-
stamm als Besitzer des Fideikommisses Elmischwang, mit dem es alsbald
nach dem Anfall förmlich vereinigt werden muß.
Sollte zur Zeit des Aussterbens des Mannesstammes des Errichters der Mannes-
stamm seines Bruders Ernst bereits erloschen sein und daher nicht zur Nachfolge
im Sinne der Ziff. 2a gelangen, so wird des Errichters Bruder Alexander und
dessen Mannesstamm zur Nachfolge in die Güter Mengersdorf und Scherleiten
nach § 84 des Fid.-Ed. mit der Maßgabe berufen, daß der älteste Sohn
Alexanders mit seinem Mannesstamm je dem nächstältesten Sohn Alexanders
und dessen Mannesstamm nachzugehen hat.
Wenn dagegen der Mannesstamm Ernsts zur Nachfolge im Sinne der Ziff. 2
gelangt, so wird für den Fall des Erlöschens dieses Mannesstammes nach § 85
des Fid.-Ed. des Errichters Bruder Alexander und dessen Mannesstamm substituiert.
In diesem Falle fällt das Fideikommißkapitalvermögen als Allod demjenigen zu,
der bei fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge nach Maßgabe der Ziff. 3 a. E.
zum Fideikommisse gelangt wäre. Bezüglich der Teilung und weiteren Vererbung