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1.
Die Erlaubnis zum Befahren der im Staatseigentum stehenden Seen mit Dampf-
schiffen oder mit sonstigen durch eigene Triebkraft bewegten Schiffen (Art. 30) wird, soferne
das Befahren zum Zwecke des öffentlichen Verkehrs erfolgt, durch das Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten nach Einholung Unserer besonderen Ermächtigung, soferne das Be-
fahren für andere Zwecke erfolgt, durch die Distriktsverwaltungsbehörden erteilt.
§ 2.
Staats- Die im Gesetze der Staatsregierung vorbehaltenen Befugnisse werden durch das Staats-
Ministerien. ministerium des Innern ausgeübt; ihm steht auch die Oberaufsicht über den Vollzug des
Gesetzes durch die Behörden der inneren Verwaltung zu. Bei Ausübung dieser Befugnisse
obliegt dem Staatsministerium des Junern das Benehmen mit den übrigen Staatsministerien
nach Maßgabe ihres verordnungsmäßigen Wirkungskreises.
83.
Kreis- Die zur Errichtung oder Abänderung von Brücken, feststehenden Stegen und Uberfahrts-
egierunge anstalten über öffentliche Gewässer und über Privatflüsse und Bäche im Eigentum des
Staates (Art. 23), ferner von Uberführungen über und Unterführungen durch öffentliche
Gewässer erforderliche Erlaubnis (Art. 78 Abs. 1) wird durch die Kreisregierungen, Kammern
des Innern, erteilt.
Diese sind auch zuständig zur Erlassung der Anordnungen nach Art. 78 Abs. 2 und
nach Art. 79 Abs. 2 und 3, in den beiden letztgenannten Fällen, soferne die Erlaubnis durch
die Kreisregierung, Kammer des Innern, erteilt war.
§ 4.
Straßen= Die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis wird durch das
znd Fiußbau- Straßen= und Flußbauamt und, soweit das Flußbett zu dem der Forstverwaltung unter-
Sektionen stehenden Staatsgut gehört, durch das Forstamt erteilt.
#r nn Zur Festsetzung des Normalprofils für Nieder-, Mittel= und Hochwasser sowie der dazu
Forstämter gehörigen Normallinien (Art. 75) bei öffentlichen Flüssen ist das Straßen= und Flußbau-
amt zuständig.
Die Obliegenheiten der Behörden der Staatsbauverwaltung bei der Ausführung und
Uberwachung der zur Instandhaltung der öffentlichen Flüsse erforderlichen Maßnahmen (Art. 95)
werden durch die Straßen= und Flußbauämter, die Obliegenheiten der Staatsbaubehörden bei
Beaufsichtigung der Privatflüsse und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 99) werden
durch die Straßen= und Flußbauämter oder durch die Sektionen für Wildbachverbauungen